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Genau ein viertel Jahrhundert ist es her, dass in den heutigen „alten Bundesländern" das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist. Ein angemessener Zeitpunkt also, sich einmal mehr mit diesem unerfreulichen Thema zu beschäftigen. Unerfreulich deshalb, weil das Unterhaltsvorschussgesetz an sich überflüssig wäre – würden alle zahlungspflichtigen Unterhaltsschuldner ihren Verpflichtungen nachkommen und den Kindesunterhalt in entsprechender Höhe zahlen.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss vom Staat haben alle minderjährigen Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem ihrer getrennt lebenden Elternteile wohnen. Dieser Anspruch gilt im Höchstfall 72 Monate, also sechs Jahre. In dieser Zeit leistet die öffentliche Hand, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungsverpflichtungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht nachkommt, also nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses erlangen Bund, Länder und Gemeinden juristisch den so genannten „Rechtstitel" des Kindes beim Unterhaltsanspruch und werden somit in die Lage versetzt, den Vorschuss vom Unterhaltspflichtigen zurück zu verlangen. Aufgrund der ungewöhnlich langen Verjährungsfrist von 30 Jahren kann der Schuldner (also der säumige Unterhaltspflichtige) noch Jahrzehnte später belangt werden, wenn er die aufgelaufene Summe nicht zurückzahlt.
Im ersten Jahr des Inkrafttretens des UVG im Jahr 1980 mussten von der öffentlichen Hand rund 38,8 Millionen Euro für Leistungen nach dem UVG erbracht werden. Für das Jahr 2005 plant der Bund (der mit einem Drittel an den staatlichen Unterhaltsvorschussleistungen beteiligt ist) einen Anteil von 260 Millionen Euro – was einem Gesamtaufkommen bei Bund, Ländern und Kommunen von 780 Millionen Euro entspricht. Demnach haben die Unterhaltsvorschussleistungen innerhalb von 25 Jahren das Zwanzigfache ihrer ursprünglichen Höhe erreicht – ein trauriger Rekord! Ob die geplanten 780 Millionen Euro in 2005 ausreichen werden, ist fraglich. Den Haushaltsansatz für 2004 in Höhe von 240 Millionen Euro für den Bundesetat musste das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit der Genehmigung von zwei überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von insgesamt 21 Millionen Euro (also knapp 10% des Ursprungsbetrages) nach oben korrigieren.
2002 zahlten Bund, Länder und Kommunen im gesamten Bundesgebiet 680 Millionen Euro an Unterhaltsvorschuss - allein in Nordrhein-Westfalen waren es mit 390 Millionen Euro nahezu 60 % der bundesweiten Unterhaltsvorschussleistungen. Von diesen in Nordrhein-Westfalen gezahlten 390 Millionen Euro konnten mehr als 304 Millionen Euro nicht vom Unterhaltspflichtigen zurückgeholt werden. Nordrhein-Westfalen befindet sich mit seiner so genannte „Rückholquote" von 22% allerdings im oberen Drittel – will heißen, dass die Zahlungsmoral der Unterhaltspflichtigen in anderen Bundesländern noch deutlich schlechter ist.
Vor diesem Hintergrund ist es um so verwunderlicher, dass es in den von der CDU regierten Bundesländern in den letzten Monaten immer wieder Überlegungen und Forderungen gibt, das Unterhaltsvorschussgesetz gänzlich abzuschaffen. Verständlich ist, dass die seit 25 Jahren kontinuierliche Zunahme der Unterhaltsvorschussleistungen bei gleich bleibend schlechter Rückholquote bei den Verantwortlichen Besorgnis erregt – unverständlich ist jedoch die angestrebte Lösung des Problems: anstatt konsequenter daran zu arbeiten, die Unterhaltsflüchtigen zur Verantwortung zu ziehen und zur Zurückzahlung der Vorschussleistungen zu bewegen wird abermals offen darüber nachgedacht, auf dem Rücken der Kinder die öffentlichen Haushalte sanieren zu wollen.
Siehe dazu auch unsere Resolution zum Unterhaltsvorschuss.
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(02/2005)
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