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Gerade haben wir das 25jährige Bestehen eines für Alleinerziehende und ihre Kinder oftmals im wahrsten Sinne des Wortes lebenswichtigen Gesetzes „gefeiert", schon geschieht es: alle Jahre wieder – so auch in 2005 - äußert sich jemand ungefragt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und fühlt sich berufen, seine drastische Reformierung oder besser noch dessen Abschaffung zu fordern. Folgende Übersicht, die mitnichten einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, zeigt die Ansätze seit 2002, sich am UVG zu schaffen zu machen:
- 2002 der deutsche Städtetag fordert die Abschaffung des UVG
- 2003 das Land Baden-Württemberg will über eine Bundesratsinitiative das UVG abschaffen
- 2003 die Junge Union fordert den Ausstieg von NRW aus der Finanzierung der Leistungen nach dem UVG
- 2004 der deutsche Städtetag fordert erneut die Abschaffung des UVG
- 2005 der Städte- und Gemeindebund NRW fordert drastische Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung durch Länder und Kommunen
Wenn so viele so regelmäßig die Abschaffung einer gesetzlichen Regelung einfordern, lohnt es sich meist aufzuhorchen. Rufen wir uns also noch einmal kurz in Erinnerung, aus welchem Grunde das UVG im Jahre 1980 in Kraft getreten ist und welchem Zweck es dient: der Gesetzgeber hat damals erkannt, dass für Alleinerziehende die Erziehung ihrer Kinder ohnehin meist unter erschwerten Bedingungen erfolgt. Die Situation verschärft sich zusätzlich, wenn das Kind nicht wenigstens den üblichen Regelunterhalt vom unterhaltspflichtigen - d. h. dem nicht betreuenden - Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Um diesem finanziellen Risiko, dem Alleinerziehende und ihre Kinder oft durch die Willkür des säumigen Unterhaltszahlers ausgesetzt sind, zu mildern haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen, nur unregelmäßigen oder zu geringen Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate.
Wer also die Abschaffung des UVG plant, spricht demnach nicht über eine Belanglosigkeit, sondern greift massiv in die Sicherung der Existenzgrundlage vieler Einelternfamilien ein. Die – wie heutzutage üblich – auch in diesem Falle geforderte Umverteilung der Lasten weg von Ländern und Kommunen hin zu wem auch immer zeigt einmal mehr die Einfallslosigkeit vieler Politiker. Wer seine Aufgaben ernst nimmt und das UVG auch so lebt und umsetzt, wie es angedacht ist, sorgt sich nicht um die Verteilung der Lasten auf andere Leistungsträger, sondern kommt seiner Verpflichtung nach, die als Vorschuss gezahlten Gelder vom Unterhaltspflichtigen zurückzufordern. Statt Kürzungen oder gar die Abschaffung des UVG zu fordern, sollten aufgebrachte Energie und Zeit vielmehr in die Rückholung der Vorschussleistungen investiert werden – eine für nahezu alle Seiten einträgliche Umorientierung. Die Rückholquoten von gut 20% bundesweit sprechen jedoch eine deutliche Sprache und lassen einen großzügigen Spielraum für Verbesserungen erkennen.
Aber: Nicht alle Verantwortlichen in diesem Lande streben gleich die Abschaffung des Unterhaltsvorschussgesetzes an. So brachte die derzeit noch amtierende Bundesregierung Mitte dieses Jahres die Reformierung des UVG auf den Weg – zunächst mit der Erstellung eines Referentenentwurfes, der die Regelungen des UVG an die geplanten Änderungen im Unterhaltsrecht anpassen soll. Der VAMV Bundesverband hat diesen ersten Entwurf bereits kritisch begutachtet und dazu im Juli Stellung bezogen.
In seiner Stellungnahme weist der VAMV Bundesverband darauf hin, dass die geplante Reform die Chance ungenutzt lässt, das UVG stärker als bisher am tatsächlichen Unterhaltsbedarf der Betroffenen auszurichten. Zwar werden die Regelbeträge deutlich angehoben, es kommt jedoch (jedenfalls in den alten Bundesländern) zu keinen tatsächlich höheren Zahlungen, da zukünftig anstelle des hälftigen Kindergeldes das volle Kindergeld angerechnet werden soll. Ein nachvollziehbarer Grund für diesen nicht unbedeutenden Wechsel der Anrechnungspraxis ist im Referentenentwurf leider nicht zu finden.
Darüber hinaus kritisiert der VAMV Bundesverband, dass auch in der Neufassung des UVG die Leistungen auf maximal 72 Monate bzw. bis zum 12. Lebensjahr des Kindes begrenzt bleiben. Das bedeutet für viele Einelternfamilien, dass sie nach Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Leistungsrahmens in das staatliche Fürsorgesystem geraten und auf Sozialleistungen wie Kinderzuschlag oder Sozialgeld angewiesen sind - mit allen bekannten Nachteilen. Das Angewiesensein auf den dem Kind zustehenden Unterhalt endet eben in den allermeisten Familien nicht mit dem 12. Lebensjahr!
Auch die bereits oben erwähnte Rückholquote von ca. 20% wird in der Stellungnahme des VAMV Bundesverbandes kritisiert und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Erfolge der einzelnen Kommunen in dieser Sache sehr unterschiedlich sind. Es lässt sich vermuten, dass neben den gerne als Ausrede angeführten strukturellen Gründen das Engagement der zuständigen Behörden für Erfolg oder Nichterfolg der Rückholung von Unterhaltsvorschüssen verantwortlich ist.
Der VAMV Bad Oeynhausen weist seit Jahren immer wieder auf die Wichtigkeit des UVG hin und warnt eindringlich vor der Abschaffung dieses Gesetzes und den damit verbundenen Folgen für Alleinerziehende und ihre Kinder. Alle Stellungnahmen und Resolutionen des VAMV Bad Oeynhausen sowie die vollständige Stellungnahme des VAMV Bundesverbandes zur geplanten Novellierung des UVG finden Sie hier.
Unterstützen Sie unsere Forderungen und werden Mitglied im VAMV!
(11/2005)
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