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Kritische Betrachtungen

Arbeitskreis Trennung und Scheidung - „Cochemer Weg" unter der Lupe

VAMV Bundesverband

Derzeit sind verstärkte Aktivitäten zur Bildung von gerichtsnahen Beratungsmodellen auf der Basis von professionsübergreifenden Arbeitskreisen zu beobachten. Diese finden vor allem auf behördlicher Ebene statt. Oft wird in diesem Zusammenhang auf den so genannten „Cochemer Weg" als positives Beispiel verwiesen. Das legt den Schluss nahe, dass eine Orientierung an diesem Arbeitskreis als erstrebens- und wünschenswert angesehen wird.

Der VAMV hat sich aus diesem Grund mit dem Arbeitskreis Trennung und Scheidung „Cochemer Weg" umfassend und kritisch auseinandergesetzt.

Der Arbeitskreis Trennung und Scheidung „Cochemer Weg"
Verknüpfung der Professionen
Seit nunmehr zwölf Jahren besteht der Arbeitskreis „Trennung und Scheidung" Cochemer Weg. Bei diesem Arbeitskreis handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener Professionen, wie zum Beispiel Richter/innen, Anwälte, Berater/innen, Jugendamtsmitar-beiter/innen, Sachverständige. Die Mitglieder des Arbeitskreises treffen sich in regelmäßigen Abständen. Bei diesen Treffen werden vorliegende Fälle besprochen. Die Besprechung soll sich auf die Situation des Kindes beschränken und weder das Verhalten der Eltern untereinander noch zum Kind zum Inhalt haben. Die Mitglieder des Arbeitkreises diskutieren die verschiedenen Sachverhalte und treffen gemeinsam Entscheidungen in Sorge- und Umgangsstreitigkeiten. Diese Entscheidungen werden dann im jeweiligen Arbeitsfeld der Teilnehmer/innen umgesetzt. Um gemeinsam entscheiden zu können, wird gegenseitig eine wechselseitige Kompetenzüberschreitung akzeptiert. Das heißt: Es wird gestattet, dass die Teilnehmer/innen des Arbeitskreises auch außerhalb ihrer Sachkompetenz Entscheidungen treffen. Diese Form der Kooperation wird als Leitidee für den Arbeitskreis beschrieben. Alle beteiligten Professionen sind einem gemeinsamen Ziel verpflichtet.

Zielsetzung
Es ist die klare Zielsetzung des Arbeitskreises, Eltern dazu zu bewegen, unabhängig von ihrer persönlichen Situation die gemeinsame Sorge weiter auszuüben. Dabei wird es als ausreichend erachtet, wenn Eltern - und sei es auch nur in den elementarsten Belangen des Kindes - wieder miteinander ins Gespräch kommen, da dies als Grundlage gemeinsamer Elternverantwortung angesehen wird. Gelebte Elternverantwortung wird hierbei gleichgesetzt mit der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge bzw. der Durchsetzung des Umgangsrechts. An beidem wird der Erfolg für den Arbeitskreis gemessen. Alle beteiligten Professionen ordnen sich mit ihren besonderen Aufgaben im familienrechtlichen Verfahren dieser Zielsetzung unter.

Nach dem Gesetz sind die Aufgaben und Anforderungen an die einzelnen Professionen klar definiert. Die Richter/innen sind zur Neutralität, die Anwälte zur Parteilichkeit und die Berater/innen zur Ergebnisoffenheit in der Beratung verpflichtet.

Gerichtspraxis
Unter dieser Zielsetzung werden Veränderungen in der Gerichtspraxis vorgenommen. Diese sind:

  • Verzicht auf wechselseitige Schriftsätze, Anträge werden während des Verfahrens gestellt,
  • ohne einvernehmliche Lösung wird für die Eltern eine Beratung nicht nur angeboten, sondern angeordnet,
  • Aussetzung des Verfahrens, bis die Eltern zur Einigung gelangt sind und
  • das Kind wird im Verfahren angehört (auch mehrfach).

Mit diesen Vorgaben werden nicht nur prozessuale Abläufe und Bedingungen geändert, sie greifen ebenfalls in die Pflichten der Richter und die Rechte von Eltern und Kindern ein. Richter/innen haben die Pflicht eine schnellst mögliche Entscheidung herbeizuführen und Eltern haben ein Recht darauf. Wenn die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens zum Selbstzweck wird, verliert ein wichtiges Rechtsinstrument seine Legitimität. So sehr es allgemein als wünschenswert angesehen werden kann, dass es Eltern gelingt, auch nach Trennung und Scheidung ihre Elternverantwortung gemeinsam zu tragen, darf weder die Zielsetzung eines Arbeitskreises noch die hieraus resultierende Gerichtspraxis geltendes Recht verändern bzw. missachten.

Die Rechtslage

Gesetzliche Möglichkeiten
Für den Arbeitskreis Trennung und Scheidung Cochem Zell findet gelebte Elternverantwortung ausschließlich in der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge ihre Entsprechung. Der Arbeitskreis verkennt die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten, um abzuwägen, welches Sorgerechtsmodell im Einzelfall die beste Form für Eltern und Kind ist. Die Präferenz des Arbeitskreises für die gemeinsame Sorge entbehrt jeder rechtlichen Grundlage und wird weder in der einschlägigen Literatur noch in der Rechtsprechung geteilt.

Obergerichtliche Rechtsprechung
Wie der BGH bereits 1999 ausgeführt hat, „besteht weder eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist, noch kann der Neuregelung, die das Recht der elterlichen Sorge durch die Kindschaftsrechtsreform erfahren hat, eine Priorität zugunsten der gemeinsamen elterliche Sorge entnommen und die Alleinsorge als ultima ratio eingestuft werden" (vgl. BGH, FamRZ 1999, 1646 f). Der BGH hat damit noch einmal deutlich hervorgehoben, dass von einem rechtlichen Vorrang der gemeinsamen Sorge gegenüber der Alleinsorge nicht auszugehen ist. Vielmehr sind beide Sorgerechtsmodelle als gleichwertig einzustufen. „Weil sich elterliche Gemeinsamkeit nicht verordnen lässt, ist in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben" (OLG Stuttgart, 15 UF 181/03).

Neben diesem grundsätzlichen Aspekt verweisen das Bundesverfassungsgericht sowie die Oberlandesgerichte auf Bedingungen, die für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge als notwendig erachtet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu mehrfach betont, „dass die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt. Sie erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten" (BVerfGE 92, 158, 178f sowie BverfG 1 BvL 20/99). Diese Rechtsauffassung ist ebenso vom OLG Hamm vertreten worden: „Eine gemeinsame Sorge setzt eine ausreichende Kommunikationsbasis der Eltern voraus, die bei beiderseitig geäußertem Misstrauen nicht besteht" (OLG Hamm, 2 UF 237/04).

Es ist demnach für die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge von entscheidender Bedeutung, ob Eltern willens und in der Lage sind, miteinander über die Belange des Kindes zu reden und einvernehmliche Entscheidungen zu treffen. Eine gestörte Kommunikation zwischen den Eltern kann vielfältige Ursachen haben. In zahlreichen Fällen dürfte eine Beratung für die Wiederherstellung der Kommunikationsfähigkeit nicht ausreichen.

Besonders anschaulich wird diese Problematik in Familien mit Gewalterfahrungen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht 2003 in einem Beschluss klargestellt, dass „bei rechtskräftiger Verurteilung des Kindesvaters wegen massiver Gewalttätigkeiten gegen die Kindesmutter, mangels Vorliegens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern, ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht (kommt)"( 1 BvR 1140/03).

Fazit
Zusammenfassend kommt der VAMV in der Auseinandersetzung mit dem Arbeitskreis Trennung und Scheidung zu dem Ergebnis, dass an der einseitigen Orientierung auf die gemeinsame Sorge der Schwerpunkt in der Kritik zu richten ist.

Mit dieser Orientierung wird zum einen die vorhandene Rechtslage missachtet und im Sinne einer Präferenz für die gemeinsame Sorge uminterpretiert. Daraus ergibt sich eine vom Grundsatz her einseitige Zielrichtung des Arbeitskreises mit der Folge, dass Eltern in eine als richtig definierte Richtung gezwungen werden. Da Elternverantwortung und gemeinsame Sorge vom Arbeitskreis gleichgesetzt werden, sieht sich der Elternteil, der die alleinige Sorge auf sich übertragen lassen will, dem Vorwurf ausgesetzt seiner/ihrer Elternverantwortung nicht gerecht zu werden. Aber gerade die gebotene Verantwortung kann die Übertragung der alleinigen Sorge notwendig werden lassen. Das zu negieren, bedeutet die Lebenswirklichkeit zahlreicher Familien zu verleugnen.

Die Existenz von Frauenhäusern, das Gewaltschutzgesetz, sowie die aktuellen Überlegungen für einen Gesetzentwurf zum Stalking zeigen, dass Gewalt in unterschiedlicher Form in unserer Gesellschaft eine Realität ist.

Um so erstaunlicher ist es, das sich der Arbeitskreis bisher weder schriftlich noch mündlich dazu geäußert hat, wie in Fällen von Kindesmissbrauch und/oder Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil sowie bei schwerwiegenden psychischen Erkrankungen eines Elternteils vorgegangen wird. So bleiben wichtige Fragen unbeantwortet.

Zum anderen verkennt der Arbeitskreis, dass nicht die Sorgerechtsform darüber bestimmt, wie Eltern nach Trennung und Scheidung ihre Verantwortung gegenüber dem Kind tatsächlich wahrnehmen. Vielmehr findet die Umsetzung von Elternverantwortung auch im Umgangsrecht ihren Ausdruck. Auffallend ist hierbei, dass der Arbeitskreis bei einer beinahe 100-prozentigen Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge einen rapiden Anstieg von Umgangsstreitigkeiten zu verzeichnen hat.

Das verwundert nicht angesichts der Tatsache, dass auf die Entscheidung der Eltern zum Sorgerecht vom Arbeitskreis „Cochemer Weg" ein enormer Druck ausgeübt wird. Für die Eltern ist es fast unmöglich sich diesem Druck zu entziehen. Die Kleinstadtstrukturen von Cochem-Zell und die Bündelung der mit Trennung und Scheidung befassten Professionen in einem Arbeitskreis geben hierfür die Grundlage. Wer sich ohne feste Zielrichtung beraten lassen will, muss seinen Landkreis verlassen. Eine freie Entscheidung der Eltern zur Frage des Sorgerechts ist unter diesen Bedingungen ausgeschlossen. Der/die einzelne rechtsuchende Bürger/in kann damit weder bei dem/r Richter/in auf Neutralität, bei dem/r Sachverständigen auf Objektivität noch beim Anwalt bzw. Anwältin auf parteiliche Vertretung hoffen.

Nach Ansicht des VAMV sollte die sachorientierte interdisziplinäre Kooperation im Mittelpunkt der Arbeit von professionsübergreifenden Arbeitskreisen stehen. Die Arbeitskreise sollten in erster Linie dem fachlichen Austausch dienen. Die Beratung von Eltern muss ergebnisoffen geführt werden und darf nicht über den Ausgang eines Prozesses bestimmen. Ziel muss es sein, die Elternautonomie zu stärken, damit es Eltern gelingt, Lösungen für ihre Konflikte zu finden. Professionsübergreifende Arbeitskreise dürfen nicht dazu dienen, Eltern zu überwachen, zu bevormunden und in eine festgelegte Richtung zu drängen.

Wie bereits in den kurzen Ausführungen gezeigt werden konnte, kann vom Arbeitskreis Trennung und Scheidung „Cochemer Weg" keine Modellwirkung für andere Arbeitskreise ausgehen. Der Arbeitskreis als gerichtsnahes Beratungsmodell präsentiert sich als ein geschlossenes System, das einer starren Zielsetzung folgt. Mit seiner eindeutigen Präferenz für die gemeinsame Sorge verstößt der Arbeitskreis gegen geltendes Recht und negiert die Realität zahlreicher Familien.

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(11/2005)

 

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