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Der “Cochemer Weg”

Allheilmittel oder überschätztes Verfahren der Sorgerechtsregelung?

von Thomas Klaas

In letzter Zeit ist in vielen Kommunen zu beobachten, dass in Stellungnahmen, die die elterliche Sorge im Trennungs- oder Scheidungsfall betreffen, nahezu schwärmerisch vom so genannten „Cochemer Weg" die Rede ist, an dem sich eine Sorgerechtsregelung doch möglichst orientieren solle. Auch die Presse und sogar Ministerien und Staatskanzleien mehrerer Bundesländer übertreffen sich gegenseitig in Lobesäußerungen, wenn von dem nach dem romantischen Moselstädtchen benannten Modell der Sorgevereinbarung die Rede ist. Was also verbirgt sich hinter dem „Cochemer Weg", wenn so viele – teils selbsternannte – Experten ihn einschlagen wollen?

Hinter dem Begriff „Cochemer Weg" verbirgt sich genau genommen eine Vorgehensweise zur Regelung des Sorgerechts, der vom „Arbeitskreis Trennung und Scheidung" im Landkreis Cochem-Zell vor ca. 12 Jahren entwickelt wurde. Dieser Arbeitskreis hat eine Handlungsanleitung zur Klärung der Sorgerechtsfrage im Trennungs- und Scheidungsfall erarbeitet. Kern dieses Leitfadens sind im Wesentlichen zwei Komponenten: zum Einen die Berufsgruppen übergreifende Zusammenarbeit, bei der einzelne mit Sorgerechtsfragen befasste Berufsgruppen wie Sozialarbeiter, Richter, Anwälte und Sachverständige auf Teile der ihnen per Gesetz zustehenden Kompetenzen verzichten und zum Anderen die unmissverständliche Zielsetzung, die Eltern auf die „… Übernahme gemeinsamer Elternverantwortung …" (sprich der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts) festzulegen.

Und genau bei diesen beiden Kernkomponenten lohnt sich eine genauere Betrachtung. Auch wenn nach der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 die gemeinsame Sorge beider Elternteile die „Regel" darstellen soll bedeutet dies nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht in allen Fällen ohne Alternative ist. Das Gesetz sieht durchaus Möglichkeiten vor, von der Regel abweichen zu können. Wer allerdings – wie im „Cochemer Weg" geschehen - das Vereinbaren einer solchen gemeinsamen Sorge als Maxime definiert missachtet nicht nur das Gesetz und den darin zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sonder er missachtet gleichfalls die Wirklichkeit. Welchen Sinn kann es machen, zwei bis aufs Äußerste zerstrittene Elternteile auf Gedeih und Verderb zur gemeinsamen Sorge zu verdammen und somit Einvernehmlichkeit vorzutäuschen – wohl wissend, dass tiefer liegende Konflikte weiterhin bestehen und auf anderen Ebenen, zum Beispiel dem Umgang, ausgetragen werden. Hier wird der Teufel mit dem Beelzebub ausgetrieben, Konfliktpotenzial verlagert uns eins vollkommen außer Acht gelassen: das Kindeswohl.

Auch der zweite wesentliche Bestandteil der o. a. Handlungsanleitung bedarf eines kritischen Hinterfragens: sicherlich ist es zu begrüßen, wenn die beteiligten Berufsgruppen Hand in Hand arbeiten, um eine sinnvolle Lösung der Sorgerechtsfrage herbeizuführen. Ob ein zur Richtlinie erklärter Kompetenzverzicht allerdings der richtige Weg ist, ist zu bezweifeln. Kompetenz bedeutet Zuständigkeit und Befugnis basierend auf erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen. Wer anderen seine Kompetenzen abtritt, lässt zu, dass Menschen eine Arbeit erledigen, für die sie im Zweifelsfall weder Fähigkeit noch Befugnis haben. Wer von uns kann denn ernsthaft wollen, dass die Richterin die Aufgaben eines Psychologen und diese wiederum die Zuständigkeiten eines Anwalts übernimmt? Wäre eine an der Sache orientierte – sprich am Kindeswohl ausgerichtete – Berufsgruppen übergreifende Zusammenarbeit nicht sinnvoller und effektiver?

Tatsache ist, dass die Verfechter des „Cochemer Wegs"

  • eine Beratung als Verpflichtung und nicht als Angebot verstehen
  • eine ergebnisoffene Beratung ausschließen und die gemeinsame Sorge als einzige Möglichkeit zulassen
  • nahezu „sozialistische" Erfüllungsraten von 100% vereinbarter gemeinsamer Sorge als Erfolg feiern
  • das Recht der Eltern und des Kindes auf eine rasche Entscheidung der Sorgefrage missachten und richterliche Entscheidungen getroffen werden, wenn die Eltern einer gemeinsamen Sorge zugestimmt haben

Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen erscheint es unverständlich, aus welchem Grunde der „Cochemer Weg" in den letzten Wochen und Monaten an immer größerer Beliebtheit gewinnt. Wer auch immer zu entscheiden hat, ob ein kommunaler Arbeitskreis für Trennungs- und Scheidungsfragen ins Leben gerufen wird und nach welchen Grundsätzen dieser zu arbeiten hat, ist gut beraten sich nicht von den Lobeshymnen auf den „Cochemer Weg" blenden zu lassen.

Die Stellungnahme des VAMV-Bundesverbands zum "Cochemer Weg" finden Sie hier!

Aktuelle Informationen zur geplanten Reform der familiengerichtlichen Verfahren und die zu befürchtende Einarbeitung von Elementen des "Cochemer Wegs" finden Sie hier!

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(01/2006)

 

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