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Die neue gesetzliche Regelung zum neuen steuerlichen Freibetrag, dem sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (früher Haushaltsfreibetrag)
§ 24 b EStG, Absatz 1: (1) Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn
1. sie mit mindestens einem Kind (…) eine Haushaltsgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung bilden.
VAMV: Wie die alte Regelung wirkt der neue Entlastungsbetrag haushaltsbezogen, d. h. egal wie viele Kinder in einem Haushalt leben, den Entlastungsbetrag gibt es nur einmal. Die haushaltsbedingten Aufwendungen von alleinerziehenden Eltern erhöhen sich mit der Zahl der Kinder. Wenn man insbesondere die allgemeine Einkommenssituation von Einelternfamilien betrachtet, die in der Regel weit unter der durchschnittlichen Einkommenssituation von Familien und anderen Steuerpflichtigen liegt, erscheint ein einmaliger Entlastungsbetrag von 1.308,00 Euro nicht ausreichend. Bei einem Steuersatz von 25 Prozent wirkt der Entlastungsbetrag mit 327 Euro im Jahr, das sind 27,25 Euro im Monat. Ob dieser Betrag die Mehraufwendungen eines Haushalts mit Kindern deckt, kann ohne große Ausführungen verneint werden.
Der maximale Splittingeffekt bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt bei einem Steuersatz von 25 Prozent 3.250 Euro jährlich, das sind 270,80 Euro im Monat - die zehnfache Entlastung im Vergleich zu einem Haushalt, in dem auch zwei (oder sogar mehr) Personen leben.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende müsste daher so hoch wie der maximale Splittingvorteil sein (zur Zeit ca. 13.000 Euro), mindestens aber müsste ein Entlastungsbetrag in Höhe des Grundfreibetrags (im Jahr 2004 sind das 7.664 Euro) gewährt werden.
Nach § 24 b EStG, Abs. 1, S. 2 können erwerbstätige Alleinerziehende den Freibetrag geltend machen, wenn
2. das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
VAMV: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nur für minderjährige Kinder gewährt. Sobald die Kinder das 18. Lebensjahr erreicht haben, geht der Gesetzgeber von einem nicht mehr vorhandenen haushaltsbedingten Mehraufwand aus, was bedeutet, dass alleinerziehende Eltern dann in Steuerklasse I eingestuft werden wie alleinstehende Steuerpflichtige ohne Unterhaltsverpflichtungen für Kinder in ihrem Haushalt.
Die Antwort, warum der haushaltsbedingte Aufwand mit dem Erreichen der Volljährigkeit der Kinder plötzlich auf Null zurückgehen soll, bleibt der Gesetzgeber schuldig. Neueste Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes haben außerdem gezeigt, dass Kinder weit über das 18. Lebensjahr hinaus im elterlichen Haushalt wohnen. Daher ist die neue Regelung eine deutliche Verschlechterung zur bisherigen Entlastung durch den Haushaltsfreibetrag, der die Entlastung an den Bezug von Kindergeld bzw. an die Gewährung eines Kinderfreibetrags knüpfte. Zum Vergleich: Verheiratete Eltern, die vom Splitting profitieren, tun dies unabhängig vom Alter ihrer Kinder - selbst, wenn die Kinder schon seit 20 Jahren aus dem Haus sind.
Der Entlastungsbetrag ist daher an die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag zu knüpfen.
Nach § 24 b EStG, Abs. 1, S. 3 erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag, wenn
3. der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sind.
VAMV: Der Entlastungsbetrag soll in dem Haushalt wirken, in dem die alleinerziehenden Eltern mit ihren Kindern leben. Die Bindung des Entlastungsbetrages an den Hauptwohnsitz hat vor allem verwaltungstechnische Gründe, da mit der Meldung beim Einwohnermeldeamt ein Abgleich mit dem Finanzamt vorgenommen werden kann. Für die meisten Alleinerziehenden mag es zutreffen, dass das Kind bzw. die Kinder bei einem Elternteil ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zunehmend wird jedoch das duale Residenzmodell (auch Wechselmodell) gelebt, bei dem die Kinder bei beiden Eltern zeitanteilig gleich wohnen. In beiden haushalten entstehen damit kindbedingte Mehraufwendungen. In diesen Fällen ist für beide Eltern ein Entlastungsbetrag anzusetzen.
§ 24 b EStG, Absatz 2 und 3
(2) Als alleinstehend im Sinne des Absatzes 1 gelten Steuerpflichtige, die
1. nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 erfüllen und 2. keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 36 Abs. 6 oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist in der Regel anzunehmen, wenn diese mit Haupt– oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
VAMV: (zu Absatz 2, Nr. 2) Der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Eltern wird nur gewährt, wenn sie allein mit ihrem Kind oder ihren Kindern in der gemeinsamen Wohnung leben. Wohnen zwei oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt, so wird jeweils für die minderjährigen Kinder der Entlastungsbetrag gewährt. Die volljährigen Kinder im Haushalt gefährden den Anspruch so lange nicht, wie die alleinerziehenden Eltern Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für sie erhalten. Sobald das volljährige Kind keinen Anspruch mehr auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat und dennoch im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils wohnt, entfällt der Anspruch des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, weil der Gesetzgeber dann nicht mehr von "echten" Alleinerziehenden ausgeht. Er geht vielmehr davon aus, dass das Kind nun als weitere erwachsene Person für eine Entlastung der Haushaltsgemeinschaft sorgt. Leben weitere minderjährige Kinder in der Haushaltsgemeinschaft, muss dieses erwachsene Kind und der alleinerziehende Elternteil ohne steuerliche Entlastung der Familie für die haushaltsbedingten Mehraufwendungen tragen. Das scheint dem VAMV nicht zumutbar.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ebenso nicht gewährt, wenn ein/e neue/r Lebenspartner/in mit Haupt– oder Nebenwohnsitz in der Haushaltsgemeinschaft der Einelternfamilie gemeldet ist. Der Gesetzgeber unterstellt damit, dass neue Partner/innen den kindbedingten Mehraufwand im Haushalt gleichberechtigt mittragen. Dass dies keinesfalls so ist, weiß der VAMV aus seiner Beratungstätigkeit. Eine neue Partnerschaft bedeutet nicht, dass alle Kosten geteilt werden. Vielmehr werden sie anteilig aufgeteilt, so dass der alleinerziehende Elternteil die Mehrbelastungen für die Kinder weiterhin allein trägt.
An dieser Stelle der neuen Regelung wird besonders deutlich, wie unsystematisch die steuerlichen Entlastungsgesetze für die unterschiedlichen Familientypen und wie weit weg sie von der gesellschaftlichen Realität sind. Der Gesetzgeber entlastet - wie er es ausdrückt - "echte" Alleinerziehende mit einem Betrag von 1.308 Euro, verheiratete Eltern entlastet er mit maximal 13.000 Euro, nicht verheiratete Eltern und neue Lebenspartnerschaften mit Kindern entlastet er (bis auf das Kindergeld, das alle Eltern erhalten) gar nicht. Will man daraus nicht eine ideologiegelenkte Subventionierung einer staatlich gewünschten Familienform ableiten, muss man eine andere gesetzliche Lösung finden, die Familien nicht aufgrund ihres Status, sondern aufgrund des Vorhandenseins von Kindern entlastet. Es ist außerdem sehr fraglich, ob diese unterschiedlichen Entlastungen einer verfassungsrechtlichen Prüfung Stand halten.
Fazit: Der VAMV begrüßt die Beibehaltung einer steuerlichen Entlastung für Alleinerziehende. Er hält den Entlastungsbetrag von 1308 Euro in der Höhe für nicht ausreichend und in seiner Systematik für unzulänglich. Der Betrag muss auf mindestens die Höhe des Grundfreibetrags von 7.664 Euro angehoben werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags sind insofern zu ändern, als dass er auch mit volljährigen kindergeldberechtigten Kindern im Haushalt gewährt wird.
Grundlegende Neuregelungen muss der Gesetzgeber für neue Lebenspartnerschaften der Alleinerziehenden und für nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern schaffen. Dass diese Familienformen ohne Anspruch auf eine steuerliche Entlastung sind, widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes.
Eine Reform der Ehebesteuerung einer Familienentlastung, die das Aufziehen von Kindern als höchste Priorität setzt, wäre wünschenswert und verfassungsrechtlich geboten. Eine Unterscheidung in der Höhe der steuerlichen Entlastung je nach Familienform ist nicht mehr zeitgemäß und widerspricht in vielerlei Hinsicht der Lebensrealität von Kindern.
Der VAMV fordert den Gesetzgeber auf, entsprechende Nachbesserungen vorzulegen.
Unterstützen Sie unseren Kampf um Steuergerechtigkeit und werden Sie Mitglied im VAMV!
(12/2003)
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