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Informationen zur neuen Steuerklasse 2
Ein neuer Freibetrag hat seit Anfang 2004 den Haushaltsfreibetrag abgelöst: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24 b Einkommensteuergesetz geregelt. Seine Höhe beträgt 1.308 Euro und er ist wie vorher der Haushaltsfreibetrag das einzige Merkmal der Steuerklasse 2, die damit erhalten bleibt.
Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat sich während des Gesetzgebungs-verfahrens massiv dafür eingesetzt, erstens die Steuerklasse 2 zu erhalten und zweitens eine möglichst hohe Entlastung zu erreichen. Ersteres ist mit vielen Anstrengungen geglückt. Die Entlastung fällt jedoch bei weitem nicht so aus, dass sie dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit entspricht. Auch die Bedingungen für den Anspruch auf den Freibetrag haben gravierende Mängel.
Entlastung nur für "echte" Alleinerziehende
Was sind "echte" Alleinerziehende? Die Voraussetzungen sind komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint.
Hier die grundsätzlichen Fälle für die neue Steuerklasse 2:
- Alleinerziehende wohnen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung, es darf keine zweite erwachsene Person in dieser Wohnung gemeldet sein.
- Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhalten Steuerklasse 2, solange das jüngste Kind noch nicht 18 Jahre alt ist und für die anderen (volljährigen) Kinder ein Kindergeldanspruch besteht.
- Alleinerziehende und ihr/sein Kind sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Keinen Anspruch auf Steuerklasse 2 haben folgende Alleinerziehende, sie werden in Steuerklasse 1 eingestuft:
- Alleinerziehende leben mit ihrem volljährigen Kind zusammen, das noch in Ausbildung ist und für das sie Kindergeld erhalten.
- Alleinerziehende wohnen mit einem neuen Lebenspartner und einem oder mehreren Kindern in einer Wohnung.
- Zwei Alleinerziehende wohnen zusammen mit ihren Kindern in einer Wohnung.
- Alleinerziehende wohnen mit einer/m pflegebedürftigen Angehörigen und ihren Kindern in einer Wohnung.
- Alleinerziehende wohnen mit mehreren Kindern in einer Wohnung, von dem eines nicht mehr kindergeldberechtigt ist (z.B. wehr- oder zivildienstleistende Kinder, studierende oder arbeitslose Kinder über 27 Jahre).
Wichtig: Schriftliche Erklärung abgeben bis 20. September 2004!
Um für 2004 die Steuerklasse 2 zu erhalten (auch wenn sie schon auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist), müssen Alleinerziehende bis zum 20. September 2004 eine Erklärung an ihre Gemeinde (Bezirksamt, Bürgeramt) abgeben, von der sie die Steuerkarte erhalten haben. In dieser Erklärung müssen sie versichern, dass die Voraussetzungen (siehe oben Nr. 1-3) für sie vorliegen und sie deshalb die Steuerklasse 2 erhalten. Auf der Grundlage dieser Erklärung werden dann auch die Steuerkarten für 2005 ausgestellt. Benutzen Sie unseren Musterbrief!
Politische Forderungen:
- Der Anspruch auf die Steuerklasse 2 muss mit dem Kindergeldanspruch der Alleinerziehenden verknüpft werden. Auch mit volljährigen Kindern bleibt man allein erziehend!
- Der Entlastungsbetrag muss auf die Höhe des Grundfreibetrags (7.646 Euro) angehoben werden.
- Der VAMV wird sich in die aktuelle Diskussion um eine grundlegende Steuerreform einmischen und vor allem eine Steuerentlastung fordern, die unabhängig von der Familienform das Aufziehen von Kindern angemessen berücksichtigt.
Unsere Links zum Thema:
Muster-Erklärung an die Gemeinde bis 20. September 2004 Ausführliche Stellungnahme zur neuen Steuerklasse 2
Unterstützen Sie unseren Kampf um Steuergerechtigkeit und werden Sie Mitglied im VAMV!
(02/2004)
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