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Bis zum 9. Juli 2004 galt, dass ab Januar 2004 ausschließlich die Alleinerziehenden den Entlastungsbetrag (Steuerklasse 2) erhalten, die ihren Haushalt mit minderjährigen Kindern teilen. Außen vor blieben bis zu diesem Tag alle Alleinerziehenden mit unterhaltsberechtigten Kindern über 18 Jahren sowie Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, wenn in ihrem Haushalt eine weitere erwachsene Person lebte.
Rückwirkend zum 1. Januar 2004 erhalten die Steuerklasse 2 nun auch Alleinerziehende mit volljährigen Kindern bzw. Alleinerziehende, die in einer Wohngemeinschaft leben oder ihre Eltern in ihrem Haushalt pflegen! Ausgenommen sind weiterhin nichteheliche Lebensgemeinschaften, da sie ihren Haushalt gemeinsam bewirtschaften.
Der VAMV freut sich über die Früchte seiner Kampagne „Ich bin kein Single!" und dass nun auch die großen Proteste tausender Alleinerziehender zum Erfolg führten: „Gerade die Mütter und Väter mit volljährigen Kindern brauchen dringend diese steuerliche Entlastung, auch wenn sie viel zu gering ist", kommentiert die VAMV Bundesvorsitzende Edith Schwab den Beschluss des Bundesrates.
Was zu beachten ist: Bis zum 20.9.2004 müssen alle Alleinerziehenden ihren Gemeinden (Einwohnermeldeämter/Bürgerämter) schriftlich erklären, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages erfüllen. Das Finanzministerium NRW hat dazu ein Formular auf seiner Homepage bereitgestellt.
Erwerbslosen Alleinerziehenden empfehlen wir – falls ihr bisheriges Arbeitslosengeld bzw. ihre Arbeitslosenhilfe auf der Basis der Steuerklasse 1 berechnet wurde – ihre Agentur für Arbeit anzuschreiben. Beziehen Sie sich auf den Beschluss des Bundesrates vom 9.7.2004 und bitten um Überprüfung der Sachlage und Zusendung eines neuen Bescheides. Einen Musterbrief finden Sie hier!
Unterstützen Sie unseren Kampf um Steuergerechtigkeit und werden Sie Mitglied im VAMV!
(08/2004)
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