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Zurzeit erhalten wieder viele Alleinerziehende Briefe von ihren Finanzämtern oder Gemeinden. Diese Briefe wollen abklären, inwieweit die Voraussetzungen für die Steuerklasse II bei den Alleinerziehenden nach der neusten Gesetzesänderung vom 9. Juli 2004 vorliegen. Vor allem wollen die Finanzämter klären, ob eine Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen vorliegt, die gemeinsam wirtschaftet. Wird nämlich gemeinsam gewirtschaftet, entfällt der Anspruch auf die Steuerklasse II.
Was heißt „gemeinsam wirtschaften"?
In Absatz 2 des § 24 EStG ist eine gesetzliche Vermutung formuliert. Sie lautet sinngemäß: Wohnt im Hauhalt der/des Alleinerziehenden eine weitere erwachsene Person, so geht das Finanzamt von einer Haushaltsgemeinschaft aus, die gemeinsam wirtschaftet.
Eine Haushaltsgemeinschaft besteht dann, wenn die erwachsenen Personen in einer Wohnung gemeldet sind. Das sind Wohngemeinschaften mit Studierenden, Eltern, Großeltern, Geschwistern oder weiteren volljährigen Kindern der Alleinerziehenden. Das gemeinsame Wohnen wird vom Gesetz als Indiz für gemeinsames Wirtschaften gewertet. Das Gesetz gibt hierzu keine Kriterien, aber auszugehen ist davon, wenn die Personen sich die Miete teilen und sich gegenseitig in der Haushaltsführung entlasten - also abwechselnd einkaufen gehen, putzen, kochen, Wäsche waschen, andere haushaltsbezogene Dinge erledigen - dann wird gemeinsam gewirtschaftet. Dann ist die/der Alleinerziehende in seiner Haushaltsführung auch insoweit entlastet, dass ihr/ihm die Steuerklasse II nicht mehr zusteht.
Ob tatsächlich gemeinsam gewirtschaftet wird, kann von den Personen in der Wohngemeinschaft leichter widerlegt als vom Finanzamt bewiesen werden. Deshalb muss in den Fällen, in denen das Finanzamt ein gemeinsames Wirtschaften annimmt, dies aber nicht der Fall ist, von der/dem Alleinerziehenden glaubhaft und zweifelsfrei versichert werden, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird. Ob das Finanzamt dieser Versicherung als widerlegte Vermutung annimmt, entscheidet der Einzelfall.
In den Fällen, in denen eine pflegebedürftige Person mit im Haushalt der/des Alleinerziehenden wohnt, geht das Gesetz davon aus, dass diese Person - je nach Pflegebedürftigkeit - nicht an der Haushaltsführung beteiligt ist, also gibt es die Steuerklasse II. Näheres soll eine gemeinsame Verordnung der Länder regeln, die noch nicht vorliegt.
Erinnert werden soll hier daran, dass nicht eheliche Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften und Wohngemeinschaften mit Lebenspartner/innen grundsätzlich von der Steuerklasse II ausgeschlossen sind.
Bis zum 20.9.2004 müssen alle Alleinerziehenden ihren Gemeinden (Einwohnermeldeämter/Bürgerämter) schriftlich erklären, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt des Entlastungsbetrages erfüllen.
Der VAMV hat einen Musterbrief für den oben dargestellten Zusammenhang formuliert, den Interessierte hier finden. Sollte sich das Finanzamt oder die Gemeinde mit dieser Formulierung nicht zufrieden geben, sind eventuell noch genauere Angaben notwendig. Das Finanzministerium NRW hat hierzu ein Formular für die entsprechende Mitteilung auf seiner Homepage bereitgestellt.
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(09/2004)
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