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Kaum ein Tag in den letzten Wochen und Monaten verging, ohne dass die interessierte Bürgerin und natürlich auch der nicht minder interessierte Bürger über die diversen Medien Neuigkeiten zum Thema „Reform der Hartz-Gesetze“ vernehmen konnte.
Da wagte Ende Oktober der Nordrhein-Westfälische Landeschef Jürgen Rüttgers den schon lange prophezeiten Aufstand gegen die eigene Kanzlerin und forderte eine erneute Reform der doch bereits so hinreichend reformierten Hartz-Gesetze. Vorrangiges Ziel der Korrektur an den Hartz-Gesetzen soll die längere Bezugsdauer des ALG I (Arbeitslosengeld I) für diejenigen Arbeitslosen sein, die auch länger in die Solidarkasse eingezahlt haben. Mag der Vorschlag beim ersten Betrachten auch vernünftig und vor Allem gerecht klingen, so wird über die Finanzierung dieser zusätzlichen Ausgaben gerne der Mantel des Schweigens gehüllt: es ist nicht etwa geplant, die Mehrausgaben durch zusätzliche finanzielle Mittel zu ermöglichen. Nein, die Lösung ist viel einfacher: es wird vielmehr an anderer Ecke gespart. Diejenigen, die oftmals unverschuldet durch frühzeitige Arbeitslosigkeit nur für kurze Zeit ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aufbringen konnten sollen kurzerhand weniger bekommen.
Doch nicht nur außerhalb der Union formiert sich Widerstand gegen die vermeintlich sozialen Anwandlungen aus Düsseldorf; auch Politiker aus den eigenen Reihen lehnen den so einfachen wie perfiden Plan der Nordrhein-Westfälischen CDU ab. Der Bundesparteitag Ende November in Dresden verspricht spannend zu werden.
Auch das Bundessozialgericht (BSG) befasste sich in seiner Sitzung Anfang November mit dem Thema Hartz-IV. Grund war die Klage eines arbeitslosen und geschiedenen Vaters aus Duisburg. Der Kläger machte geltend, dass die in seinem Fall zuständige Arbeitsgemeinschaft aus Arbeitsagentur und Kommune (ArGe) für die Mehrkosten (Fahrt- und Verpflegungskosten) aufzukommen habe, die durch die Besuche seiner bei der Mutter lebenden Töchter entstehen. Anders als bei Sozialhilfeempfängern sehen die Regelungen nach Hartz-IV vor, dass einem ALG II Empfänger auch in besonderen Lebenslagen kein Zuschlag zum Regelsatz zusteht. Das Urteil des BSG fiel vernichtend aus – jedenfalls für den Gesetzgeber: Hilfen für getrennt lebende Arbeitslosengeld-II-Empfänger seien „aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich“ – so die Richter aus Kassel.
Weiterhin fällten die Richter des BSG ein richtungsweisendes Urteil zum Thema Wohnkostenzuschuss: die Verwendung der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabellen ist demnach nicht zulässig. Die Kommunen sind nach dem Richterspruch angehalten, eigene Maßstäbe für die Angemessenheit einer Wohnung zu entwickeln, die den örtlichen Gegebenheiten entsprechen. Dabei komme es nur auf das Produkt aus Größe und Quadratmeterpreis an. So muss es Arbeitslosen zukünftig gestattet werden, beispielsweise eine Wohnung mit leicht gehobener Ausstattung zu wählen, wenn sie sich im Gegenzug bei der Größe entsprechend einschränken. Mit diesem Urteil entschied das BSG zugunsten einer arbeitslosen Mutter mit vier Kindern, der die zuständige ArGe nur einen Teil der Mietausgaben erstattete. (Die Aktenzeichen für die beiden oben erwähnten Urteile und ein Weiteres, das einen Schutz des so genannten „Schonvermögens“ bedeutet sind: B 7b AS 18/06 R, B 7b AS 2/05 R und B 7b AS 14/06 R).
Am 23. November gab es ein weiteres Urteil : Mit einer Grundsatzentscheidung der Kasseler Richter lehnte das BSG die Klage einer 49-jährigen Frau ab, die die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Hartz-IV-Regelsatzes bezweifelt hatte. Nach Auffassung der Richter sichert die monatliche Unterstützung in Höhe von 345 Euro für einen Erwachsenen das Existenzminimum.
Nach dem Sozialgesetzbuch II liegt der Regelsatzanspruch für Erwachsene bei monatlich 345 Euro (neue Bundesländer: 331 Euro). Leben mehrere Menschen in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft, verringert sich die Regelsatzhöhe auf 90 Prozent und bei Jugendlichen auf 80 Prozent. Neben den monatlichen Regelsatz werden auch die Wohnkosten in begrenzter Höhe übernommen. Laut Paritätischem Wohlfahrtsverband (DPWV) decken jedoch die 345 Euro nicht den monatlichen Grundbedarf. "Die Höhe des Regelsatzes müsste auf 415 Euro angehoben werden", fordert der DPWV und kündigte weitere Rechtsmittel bis hin zu einer Klage beim Bundesverfassungsgericht an. Gleiches verlangen auch Teile der Opposition: sie bemängelt, dass sich die Preisentwicklung in den letzten Jahren - insbesondere die enorm gestiegenen Strompreise - oder die Auswirkungen neuer Gesetze - wie die Gesundheitsreform - nicht auf die Leistungshöhe auswirken. Künftig müssten „…die zu erwartenden Preissteigerungen durch die Mehrwertsteuererhöhung rechtzeitig berücksichtigt werden.“ (Das Aktenzeichen des Grundsatzurteils lautet B 11b AS 1/06 R).
Für weitere Urteile in den nächsten Monaten und Jahren ist – nebenbei bemerkt - schon gesorgt: Da das Hartz-IV-Gesetz seit seiner Einführung im Januar 2005 immer wieder überarbeitet worden ist, sind die Konsequenzen oftmals schwer verständliche Bescheide und nicht nachvollziehbare Entscheidungen. Die Folge: Allein in den ersten acht Monaten im Jahr 2006 wurden bundesweit 60.000 Klagen bei den Sozialgerichten eingereicht.
Doch sei all das nicht genug wurde Mitte November eine aktuelle Studie des Bremer Instituts für Arbeitsmarktforschung veröffentlich, nach der von Oktober 2005 bis Juni 2006 die Zahl der Kinder unter 15 Jahren, die in Familien leben, die auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe angewiesen waren, bundesweit von 15,1 auf 16,2 Prozent gestiegen ist. Damit sind in nur neun Monaten ca. 100.000 Kinder zusätzlich in die Abhängigkeit staatlicher Transferleistungen geraten. Auch der parallel zu Hartz IV eingeführte Kinderzuschlag scheint hier keine Hilfe zu sein. Kritiker weisen darauf hin, dass er für den Einzelnen undurchschaubar und zu komplex und teils paradox in der Berechnung ist. Das Bundesfamilienministerium scheint die Schwachstellen zwar erkannt zu haben, attestiert aber keinen aktuellen Handlungsbedarf und verweist stattdessen auf mögliche Veränderungen am Kinderzuschlag „im Rahmen einer generellen Überarbeitung der Förderleistungen für Familien bis spätestens 2008“. Das bedeutet weitere 24 Monate tatenlos dabei zusehen, wie die Kinderarmut in Deutschland steigt.
Übrigens: bei nahezu allen Korrekturen an den Hartz-Gesetzen der letzten Monate wurden die verantwortlichen Politiker nicht müde die schmerzenden Einschnitte damit zu rechtfertigen, dass die permanent steigenden Kosten beim Arbeitslosengeld keine anderen Möglichkeiten ließe, als weiter Leistungen zu kürzen. In einer Stellungnahme der Bundesregierung im Oktober dieses Jahres war allerdings zu vernehmen, dass die voraussichtlichen Kosten, die in 2006 im gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches III (SGB III) entstehen – darin sind Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld und Leistungen der aktiven Arbeitsmarktförderung enthalten – um ca. 8 bis 8,8 Milliarden Euro geringer ausfallen werden als noch in 2005. Waren es im Vorjahr noch 53,1 Mrd. Euro, so werden es den derzeitigen Schätzungen nach voraussichtlich 45,1 bis 45,9 Mrd. Euro sein. Eine Aussage zu Leistungen nach SGB II stehen noch aus, da die Änderungen beim Arbeitslosengeld II zum 1. August dieses Jahres eine verlässliche Schätzung offensichtlich unmöglich machen. Doch auch schon bei den nur unvollständig bekannt gewordenen Zahlen drängt sich ein ganz vager Verdacht auf, dass es nicht darum gehen kann, Ausgaben nicht weiter steigen zu lassen, sondern darum, den Bundeshaushalt auf dem Rücken derer zu sanieren, die dazu am wenigsten Kraft haben.
12/2006
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