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Altfälle auf Dynamisierung der Unterhaltstitel müssen bis zum 30.6.03 beim Gericht entschieden sein
Mit der Neuregelung des Kindesunterhaltsrechts zum 1.7.1998 wurde der Grundsatz der Dynamisierung des Kindesunterhalts durch Anknüpfung an die im Zweijahresturnus anzupassenden Regelbeträge gem. § 1612 a BGB eingeführt. Ein dynamisierter Regelbetrag hat den Vorteil, dass sich bei Erreichen einer höheren Altersstufe oder einer Änderung der allgemeinen Einkommensentwicklung der Unterhaltstitel automatisch anpasst und keine aufwendigen Abänderungsklagen nötig sind.
Damit auch die Personen, die vor dem Stichtag einen (vereinfacht ausgedrückt), Festbetrags-Titel’ hatten, in den Genuss der erleichterten Anpassung kommen konnten, hat der Gesetzgeber Übergangsvorschriften geschaffen, die zum 30.6.03 auslaufen.
Wer also seinen Unterhaltstitel noch nicht hat dynamisieren lassen, sollte sich nun umgehend an das Jugendamt oder an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts wenden. In Streitfällen kann es bis zu einem halben Jahr dauern, bis dass das Verfahren beendet ist.
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(02/2003)
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