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Die Bundesregierung will das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) reformieren. Im Mittelpunkt steht der qualitätsorientierte und bedarfsgerechte Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder. Familienministerin Renate Schmidt will bis 2010 die Quote der Kleinkindbetreuung (0-3-Jährige) von zwei auf zehn Prozent hoch drücken. Dafür stellt der Bund 1,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Kommunen sagen, das reicht nicht. Also verzichtet die Regierung auf den Rechtsanspruch. (...) Im Folgenden stellen wir den Gesetzentwurf und Auszüge aus der Stellungnahme des VAMV-Bundesverbandes hierzu vor:
Die Absichtserklärung im Gesetzentwurf: „Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die Voraussetzungen für die Mobilität, die von den Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung in allen Teilen der Bundesrepublik eine zentrale Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben unmittelbare Folgen für die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Region. Die erklärte Absicht ist der qualitätsorientierte Ausbau der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege.
Ziel ist es, den Anspruch von Kindern auf Betreuung, Bildung und Erziehung einzulösen, die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu ergänzen, Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, Erwerbstätigkeit und Familie miteinander zu vereinbaren, und eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Kinderwunsches junger Paare und damit für die Zukunftsfähigkeit unserer Gesellschaft zu schaffen."
Konkret sollen folgende Regelungen gelten: Tageseinrichtungen und Tagespflege sollen sich an „Grundsätzen der Förderung" orientieren. Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und soll sich am Alter und Entwicklungsstand der einzelnen Kinder, ihrer Lebenssituation sowie ihren Interessen und Bedürfnissen orientieren.
In Tageseinrichtungen sollen Fachkräfte durch geeignete Maßnahmen die Qualität der Arbeit sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehört eine pädagogische und organisatorische Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderauftrags und der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit. In der Tagespflege soll der Förderauftrag dann gewährleistet sein, wenn eine geeignete Tagespflegeperson sich um das Kind kümmert. Sie soll sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz, die ihr zur Verfügung stehen den Räumlichkeiten und ihre Kooperationsbereitschaft mit den Eltern auszeichnen. Sie soll über vertiefte Kenntnisse der Tagespflege verfügen, die sie in Lehrgängen erfolgreich erworben hat. Der Anspruch auf Tagesbetreuung eines unter 3-jährigen Kindes soll dann erhoben werden können, wenn die Eltern bestimmte Kriterien erfüllen. Sie müssen erwerbstätig sein oder besonders belastet sein oder das Kindeswohl muss gefährdet sein. Der Umfang der täglichen Betreuung soll nach dem individuellen Bedarf aufgrund der genannten Kriterien festgelegt werden. Das bedarfsgerechte Angebot an Tagesbetreuung ist gleichermaßen in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege vorzuhalten. Mit diesen (und weiteren) Bestimmungen erkennt die Bundesregierung den Modernisierungsbedarf an und will die große Lücke schließen, die sich in Punkto Kinderbetreuung im internationalen Vergleich auftut. Sie will die Kommunen mit 1,5 Milliarden Euro bei der Realisierung unterstützen. Bei der Beurteilung der im Gesetzentwurf für ein neues KJHG formulierten Neuerungen kommen jedoch große Zweifel auf, ob die beabsichtigten Regelungen dieses Ziel erreichen können. Der folgende Auszug aus der Stellungnahme des VAMV zeigt die Schwächen des Gesetzentwurfes auf:
Rechtsanspruch des Kindes Tagesbetreuung muss so gut sein, dass sie attraktiv ist. So attraktiv, dass sie nicht deshalb besucht wird, weil Eltern arbeiten und in dieser Zeit ihre Kinder betreut haben wollen, sondern weil Eltern wissen, dass ihre Kinder dort die optimale Ergänzung zu ihrer familiären Erziehung und Bildung erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung von 0 bis 16 Jahren, wie der VAMV ihn formuliert hat, soll Eltern und Kindern diese Chancen sichern.
Diesen Rechtsanspruch sollten nach den Vorstellungen des VAMV Eltern auch bei einer Tagesmutter/-vater einlösen können. Dafür fordert der VAMV für jedes Bundesland regionale Vermittlungsstellen für die Beratung von Eltern und Tagesmüttern/-vätern, für die Vermittlung, Qualifizierung von Tageseltern und die Begleitung eingerichteter Tagespflegeplätze. Es liegt in der Verantwortung der Länder und Kommunen, das Angebot an qualifizierten Tageseltern bedarfsdeckend auszubauen und Mittel dafür zur Verfügung zu stellen.
Allerdings verzichtet der Gesetzentwurf auf die Einführung eines Rechtsanspruchs des Kindes und vergibt damit die Chance, frühkindliche Förderung in der Breite auch wirklich möglich zu machen. Die Erkenntnisse aus PISA weisen gerade in diesem Bereich einen eklatanten Mangel aus – nur ein Rechtsanspruch könnte auch garantieren, dass der Gesetzgeber diesen Mangel an Frühförderung ernst nimmt und in sein Bildungssystem integriert. Die Begründung, dass ein Rechtsanspruch nicht den Bedürfnissen von Eltern und Kindern entspricht, kann nicht überzeugen, da der Bedarf an Tagesbetreuung für Kinder aller Altersgruppen nachgewiesen weit höher liegt als das (weiterhin freiwillige) Angebot. (...)
Ausbau der Tagesbetreuung für unter 3-jährige: Seit Beginn der Bundesrepublik ist ein eklatanter Mangel an Betreuungsplätzen für unter 3-jährige in den westlichen Bundesländern festzustellen, der durch den Rechtsanspruch der 3-jährigen auf einen Kindergartenplatz ab 1996 eher noch zunahm, da die Kommunen zum Teil auf Kosten der Krippenplätze den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz realisiert haben. Mit de zunehmenden Flexibilisierung des Erziehungsgeldgesetzes und der Krise auf dem Arbeitsmarkt hat der Bedarf an Tagesbetreuung für Kleinkinder auch unter 3 Jahren deutlich zugenommen, wobei Alleinerziehende ihren Bedarf schon immer artikuliert haben. Die Ausgestaltung des § 24 hat jedoch rein appellativen Charakter an die Kommunen – sie fixiert keinen Rechtsanspruch, den die Kommunen bei Bedarf einlösen müssten. Die Definition der Bedürfnislage anhand der Lebensumstände der Eltern (erwerbstätig, besonders belastet, mangelnde Erziehungskompetenz) in Abs. 3 verlässt zudem den Fokus auf das Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Frühförderung haben sollte, unabhängig von den Lebensumständen seiner Eltern. Nur mit einem Rechtsanspruch könnte eine Chancengleichheit der Kinder auf Teilhabe am Bildungssystem garantiert werden. (...)
Der VAMV kritisiert an dieser Stelle vor allem das hinter den Formulierungen des § 24 stehende Bild von Kleinkindförderung. Mit der Festlegung auf einen „kritischen" Kriterienkatalog wird unterstellt, dass grundsätzlich Kleinkinder am besten „zu Hause" betreut werden und nur diejenigen Kinder, bei denen „es nicht anders geht" eine Inanspruchnahme von Tagesbetreuung und Tagespflege nötig haben. Tatsächlich haben damit die Eltern keine Möglichkeit der freien „Entscheidung über die Ausgestaltung und die Wahrnehmung ihres Erziehungsauftrags", wenn sie zum Beispiel arbeitslos sind oder werden. Gerade in einer solchen Situation kann es aber für Kinder sinnvoll sein, eine Einrichtung regelmäßig zu besuchen.
Frühe Förderung ist für alle Kinder wichtig, sie sollte selbstverständlicher Bestandteil eines einheitlichen Bildungssystems sein.
07/2004
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