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Rente, Gesundheit, Familie und Arbeitslosigkeit

..so wirken sich die Reformen im Jahr 2005 aus

von Thomas Klaas

Auch das Jahr 2005 steht wieder einmal im Zeichen der Veränderungen. Einige der zahlreichen Reformen der Bundesregierung  hatten den 1.1.2005 zum Stichtag und somit ist seit diesem Tag vieles nicht mehr so wie bisher:

Die Rente
Im Bereich der Rentenversicherung haben sich zum 1.1.2005 einige Änderungen ergeben. Zunächst wurde eine schrittweise Abschaffung der Anrechnung der (Hoch-)Schulausbildung umgesetzt. Das bedeutet, dass in einer Übergangszeit von vier Jahren die bisher rentenrechtlich relevanten Hochschul- oder Schulausbildungszeiten bis zum Jahre 2009 komplett abgeschafft werden und ab dann bei der Rentenberechnung keine Rolle mehr spielen.

Darüber hinaus gab es zum Jahreswechsel neben der Einführung einer neuen Art der privaten Altersvorsorge – der „Rürup-Rente" - kleinere Korrekturen bei der bereits länger existierende, so genannten „Riester-Rente" und der leider viel zu wenig verbreiteten betrieblichen Altersversorgung. Die wohl weitreichendste Neuerung ist die Einführung des neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Mit diesem Gesetz vollzieht sich der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung.  Schritt für Schritt werden - während einer langen Übergangszeit - nicht mehr die Rentenbeiträge sondern die Renten selbst besteuert. Mit Folgen für alle Arten der privaten Vorsorge.

Für die Arbeitnehmer bedeutet das neue Gesetz Folgendes: ab Januar 2005 können sie zunächst 60 Prozent ihrer Vorsorgebeiträge (inklusive Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung) als Sonderausgabe vom Einkommen abziehen. Die Höchstgrenze liegt bei 12.000 Euro. Der steuerfreie Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte, bis er 2025 schließlich 100 Prozent erreicht. Der maximale Entlastungsbetrag liegt dann bei 20.000 Euro pro Jahr. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 Prozent steuerfrei sein werden, die volle Rentenbesteuerung jedoch erst 15 Jahre später wirksam wird.

Eingeschränkte Berücksichtigung finden Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wie gegen Erwerbslosigkeit, Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Haftpflichtschäden, Beiträge zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall zum Tragen kommen, sowie Beiträge zu Kapitalversicherungen und Kapitallebensversicherungen: sie werden nur dann berücksichtigt, wenn die Policen vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dürfen diese Aufwendungen künftig nur bis maximal 1.500 Euro absetzen.

Detaillierte Informationen zu den Änderungen im Umfeld der Rentenversicherung sind im Internet unter dem Link http://www.die-rente.info/ zu finden.

Die Gesundheit
Im Bereich des Zahnersatzes sind ab Januar 2005 an die Stelle des bisherigen prozentualen Anteils der gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten für Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse getreten. Befundbezogene Festzuschüsse stellen – so die offizielle Beschreibung – „…nicht auf die medizinische Versorgung im Einzelfall, sondern auf prothetische Regelversorgungen bei bestimmten Befunden ab." Soll heißen: der Patient bekommt nicht mehr einen Prozentsatz der tatsächlich anfallenden Kosten z. B. für eine benötigte Zahnkrone, sondern nunmehr bundeseinheitlich 50% der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Beträge für Zahnkronen. Die 50% Erstattungsbetrag lassen sich im Rahmen des weiterhin gültigen Bonussystems auf 60% (fünf Jahre regelmäßige Pflege und zahnärztliche Untersuchung) bzw. 65% (10 Jahre Pflege und Untersuchung) erhöhen. Analog den bisherigen Regelungen wird es auch in 2005 Härtefallregelungen im Bereich des Zahnersatzes geben.

Mit der Einführung so genannter „Festbeträge" wird es solche ab 2005 für Medikamente gegen Magenbeschwerden und Migräne und Arzneien zur Cholesterin- und Blutdrucksenkung geben. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Medikament jeweils bis zu dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen dafür festgelegten Betrag – eben dem Festbetrag. Die Ärztin oder der Arzt soll (das ist der Sinn hinter der Einführung der Höchstgrenzen) zwischen – hoffentlich zahlreich zum Festbetrag erhältlichen -  therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln auswählen. Verschreibt die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dieser Höchstgrenze liegt, zahlt der Versicherte die Differenz. Die Ärzte sind aber verpflichtet, den Versicherten vorab auf diese Differenzzahlung hinzuweisen.

Weitere Informationen der Bundesregierung zu Änderungen im Gesundheitswesen sind im Internet unter dem Link http://www.die-gesundheitsreform.de zu finden.

Die Familie
Seit dem 1.1.2005 ist das neue Tagesbetreuungsausbaugesetz in Kraft. Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, von 2005 an bis zum Jahr 2010 die Zahl an Plätzen in Krippen und bei Tagesmüttern, insbesondere für die unter Dreijährigen, so zu erhöhen, dass sie dem Bedarf von Eltern und Kindern entsprechen. Schon bislang gab es die Verpflichtung für Länder und Kommunen - in Deutschland für die Kinderbetreuung zuständig - für ein bedarfsgerechtes Angebot in allen Altersstufen zu sorgen - Länder und Kommunen sind jedoch in weiten Teilen dieser Verpflichtung nur zaghaft nachgekommen. Plan ist, dass durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz alleine in den westlichen Bundesländern  bis zum Jahr 2010 230.000 neue Betreuungsplätze für unter Dreijährige entstehen, davon ein Drittel in der Tagespflege (Tagesmütter oder -väter). In den östlichen Bundesländern entspricht das Angebot schon jetzt dem Bedarf, so die Bundesregierung. Finanziert werden sollen die Leistungen nach dem Tagesbetreuungsausbaugesetz durch ca. 1,5 Mrd. Euro, die den Ländern jährlich aus den erwarteten Einsparungen aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zur Verfügung stehen sollen. Doch wie allseits bekannt, gehen die Erwartungen bezüglich der finanziellen Entlastungswirkung des Hartz VI-Gesetzes von Bund einerseits und Ländern und Kommunen andererseits weit auseinander, so dass es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, sich bereits heute über eine wirkliche Verbesserung der Kinderbetreuung zu freuen.

Eltern mit geringem Einkommen sind für den Lebensunterhalt ihrer Kinder derzeit oft auf ergänzende Sozialhilfe bzw. ab Januar 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Deshalb sollen Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, seit dem 1.1.2005 einen Kinderzuschlag von bis zu 140 Euro pro Monat pro Kind erhalten können. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von monatlich derzeit 154 Euro und ggf. Wohngeld soll der Kinderzuschlag laut Bundesregierung den durchschnittlichen Bedarf von Kindern decken. Der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse schriftlich beantragt und wird für maximal 36 Monate gezahlt. Der Einkommensbereich, in dem Familien Kinderzuschlag erhalten können, hängt von individuellen Verhältnissen - insbesondere auch von der Höhe der Miete und etwaigen Mehrbedarfen - ab.

Seit Januar 2005 werden die bisher nur von einer kleinen Gruppe der Alleinerziehenden – nämlich die der „echten Alleinerziehenden" in Anspruch zu nehmenden Mehrbedarfszuschläge auf eine weiter gefasste Gruppe der  Alleinerziehenden ausgeweitet, dies in erster Linie dank des erfolgreichen Protestes des VAMV. Diese Alleinerziehenden erhalten aufgrund ihrer besonderen Haushaltssituation Mehrbedarfszuschläge für ihre Kinder: ab 2005 wird allen Alleinerziehenden grundsätzlich ein Mehrbedarfszuschlag von 12 Prozent des Eckregelsatzes für jedes Kind gezahlt. Abweichend davon wird für ein Kind unter sieben Jahren oder zwei Kinder unter 16 Jahre ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Eckregelsatzes von 345 Euro anerkannt. Maximal wird ein Mehrbedarfszuschlag von 60 Prozent gezahlt.

Arbeit(slosigkeit)
Mit dem Hartz IV-Gesetz treten zum 1.1.2005 eine Vielzahl von Einzeländerungen in Kraft. Es würde bei Weitem den Rahmen sprengen, an dieser Stelle auf alle Details einzugehen; daher nur ein Überblick über die Wesentlichen Neuerungen im Rahmen des Hartz IV-Gesetzes.

Ab dem 1. Januar 2005 werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt. Wer arbeiten kann, aber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln zu decken vermag, erhält dann eine einheitliche Grundsicherung, die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II). Bisherige Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I), sind von den Reformen zunächst nicht betroffen. Solange sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, ändert sich für sie durch die neue Grundsicherung nichts. Wie lange die Bezieher des ALG I Anspruch auf dessen Zahlung haben, hängt unter anderem von Alter und Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Bezieher des ALG I erhalten, wenn ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld I ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, Leistungen der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende, das Arbeitslosengeld II. Gleiches gilt seit dem 1.1.2005 für die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe und die erwerbsfähigen Bezieher von Sozialhilfe.

So sieht das ALG II aus: neben den Kosten für die  Unterkunft bekommen die Bezugsberechtigten eine monatliche Regelleistung in Höhe von 345 Euro (West) oder 331 Euro (Ost). Außerdem können Sie einen befristeten monatlichen Zuschlag erhalten. Der befristete Zuschlag zum Arbeitslosengeld II ist dazu gedacht, bis zu 24 Monate lang finanzielle Härten bei bisherigen ALG I Beziehern zu vermeiden. Der Zuschlag gilt für diejenigen, deren Arbeitslosengeld I plus Wohngeld höher war als der neue Anspruch auf Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld für Partner und / oder Kinder.  Zusätzlich zum ALG II werden unter bestimmten Voraussetzungen etwaige einmalige Leistungen und Zuschläge bei Mehrbedarf gezahlt. Grundsätzlich gilt mit dem Inkrafttreten von Hartz IV, dass das Arbeitslosengeld II eine Leistung ist, die sich nicht nur nach dem Bedarf der Antragstellerin oder des Antragstellers richtet. Der Leistungsanspruch wird immer für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seine mit ihm lebenden Angehörigen gemeinsam berechnet. Man spricht dann von einer Bedarfsgemeinschaft. Einkommen und Vermögen dieser Gemeinschaft wird berücksichtigt und muss eingesetzt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu senken.

Umfangreichere Informationen zum ALG II und den gesetzlichen Regelungen des Hartz IV-Gesetzes sind beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter dem Link http://www.bmwa.bund.de/ und über die Servicenummer der BA für Antragsteller ALG II:
(01801) 012 012 zu erhalten.

02/2005

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Aktuelles

 

Das sollten Sie wissen:

 

 

 

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Das Westfalen Blatt berichtet:
Zwei Artikel zum Unterhaltsvorschuss in der Ausgabe vom 10. März 2010

 

 

 

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Kindesunterhalt steigt in 2010 – aber nicht kostendeckend.

 

 

 

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Volles Programm beim VAMV zum Jahresbeginn 2010.

 

 

 

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Termine für 2010:
Stammtisch im “Wirtschaftswunder” in Bünde
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VAMV fordert die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Produkte und Dienstleistungen für Kinder auf 7 Prozent

 

 

 

 

14tägiges Treffen jeweils Samstags von 15 bis 17.30 Uhr - jetzt in Bünde.

 

 

 

 

Doppelter Abiturjahrgang NRW: Auswirkungen auf Familien - Forderungen an die Landesregierung.

 

 

 

 

Der VAMV fordert:
Belange der Kindern sensibel berücksichtigen.

 

 

 

 

Bundesfamilienministerin äußert sich wider besseren Wissens.

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht entlässt Väter aus der Elternpflicht

 

 

 

 

Seit Januar 2008 erstmalig bundesweit einheitliche Beträge für Kindesunterhalt.

 

 

 

Windel 10

 

 

 

 

VAMV fordert die geringe Mehrwertsteuer auf Produkte für Kinder.

 

 

 

 

Ev. Kindergarten Siemshof und VAMV arbeiten eng zusammen.