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Kommentar:

Weg mit dem Ehegattensplitting

von Elmar Boenig

Rot/Grün will nun doch nicht ans Ehegattensplitting ran. Noch im Frühjahr diskutierte die SPD, das Ehegattensplitting zu streichen. Im Regierungsprogramm versprach die SPD, das Splitting zugunsten der Förderung von Kindern umzugestalten. Auch die GRÜNEN tönten bis zum Schluss, den Steuervorteil, der mit dem Ehegattensplitting erzielt wird, mindestens für gut verdienende Paare zu streichen (geschätzter Spareffekt: rund 2,5 Milliarden Euro – insgesamt kostet das Splitting rund 25 Milliarden Euro). Jetzt soll doch alles anders kommen. Ehegattensplitting bleibt. Basta. Damit bleibt die VAMV-Forderung ebenso erhalten: "Der Haushaltsfreibetrag (Steuerklasse II) ist so lange zu erhalten, wie das Ehegattensplitting besteht, weil Einelternfamilien nicht schlechter gestellt werden dürfen als Paarfamilien." Basta.

Unsere weitergehende Forderung: "Der VAMV hält es für viel gerechter, wenn Familien eine Entlastung erhalten würden, die das Kind als Ausgangspunkt hätte, denn kindbezogene Entlastungen behandeln alle Familienformen gleich." Daraus würde folgerichtig die Einführung der Individualbesteuerung folgen (Abschied von den unterschiedlichen Steuerklassen) und ein einheitliches Kindergeld für alle Kinder von mindestens 300 Euro pro Kind. Erst dann wird das Ehegattensplitting und der Haushaltsfreibetrag überflüssig.

Warum hält die gute alte SPD mit den 'jungen und alten' GRÜNEN so krampfhaft am Ehegattensplitting fest? Der Bayer Stoiber kündigte noch während der Koalitionsverhandlungen von SPD und GRÜNEN an, Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn irgend jemand es wagen sollte, am Splitting herumzuklopfen. Wolfgang Spanier (SPD) druckste schon im Wahlkampf herum und schob erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken in den Vordergrund, das Ehegattensplitting doch nicht zu streichen.

Deutschland leistet sich noch als eines der letzten westlichen Länder das Ehegattensplitting. Immer wieder stoßen wir in Diskussionen um das Ehegattensplitting auf verfassungsrechtliche Bedenken, die auf das Urteil des BVG vom 17. Januar 1957 stützen. Helga Schulz, langjährige ehemalige Vorsitzende des Deutschen Frauenrates und Steuerexpertin, kontert: "Das Urteil des BVG sagt exakt das Gegenteil."

"Ausdrücklich wird in einem der Leitsätze darauf hingewiesen, dass die Steuer nicht edukativ wirken darf. Genau das geschieht jedoch mit dem Splitting, das in seiner maximalen Wirkung mit jeder Tarifform größer geworden ist. (...) Schon die erste Verfassungsrichterin Erna Scheffler, die an dem Urteil von 1957 mitwirkte, schätzte die darauf hin beschlossene und noch heute gültige Splittingregelung als verfassungswidrig ein." (Scheffler in Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, 1960). Der Splittingvorteil, maximal rund 10.000 Euro, wirkt vor allem dann, wenn ein Ehepartner möglichst viel und der andere möglichst gar nichts zu versteuern hat. Der maximale Begünstigungseffekt wird nur bei einer Minderheit der Ehepaare spürbar. "Dies ist schon für sich gesehen verfassungswidrig", so Schulz.

Fazit: Das Ehegattensplitting kann eigentlich nur als großzügiges Steuergeschenk eines armen Landes verstanden werden, das einer ausgesuchten Zielgruppe vorbehalten bleibt. Armes Deutschland...

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(11/2002)

 

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