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Mit dem Halbjahreszeugnis im vierten Schuljahr erhält jedes Kind eine "begründete Empfehlung", welche weiterführende Schule es besuchen sollte:
- Hauptschule oder Gesamtschule
- Realschule oder Gesamtschule
- Gymnasium oder Gesamtschule
Bisher waren dies wirkliche Empfehlungen. Den Eltern war es freigestellt, ihr Kind auch an einer anderen als der empfohlenen Schulform anzumelden. Doch mit dem neuen Schulgesetz, das im Sommer 2006 in Kraft trat, sind diese Grundschulempfehlungen bindend. Einzige Ausnahme: die neu geschaffene Möglichkeit, einer Schulempfehlung "mit Einschränkungen".
Aus dem Zeugnis geht außer den Noten und der Empfehlung noch etwas über das Arbeitsverhalten des Kindes hervor, seine Stärken und Schwächen werden beschrieben. Damit soll die weiterführende Schule einen Anhaltspunkt bekommen, ob das Kind für diese Schule geeignet ist. Ausnahme sind die Hauptschulen, sie müssen jedes Kind aufnehmen. Die Empfehlung der Grundschule beruht auf einem Konferenzbeschluss. Ein schwacher Trost für die Eltern: ein Beratungsgespräch mit den Eltern muss dem Konferenzbeschluss vorausgehen. Das Ergebnis trifft also die Eltern nicht unvorbereitet.
Die Eltern melden ihr Kind mit dem Halbjahreszeugnis der Grundschule an der weiterführenden Schule an. Relativ unproblematisch ist der Fall, dass das Kind an der empfohlenen Schulform angemeldet werden soll - sollte man meinen. Doch tatsächlich hat man mit der entsprechenden Schulempfehlung nur einen Anspruch auf einen Platz in irgendeiner entsprechenden Schule, aber längst nicht in der Schule der Wahl. Bekommt man keinen Platz im Gymnasium, so kann man sich an die Schulaufsicht wenden, für Gymnasien und Realschulen ist das die Schulabteilung der jeweiligen Bezirksregierung, die muss dann einen Platz finden. Da Gesamtschulen aber immer "nur" die zweite Alternative sind, besteht kein Anspruch darauf, dass man dort auch einen Platz bekommt, wenn man diese Schulform etwa der Hauptschule oder der Realschule vorzieht.
Hat man eine Empfehlung für die Realschule oder das Gymnasium "mit Einschränkungen", so müssen die Eltern an einem Beratungsgespräch in der Schule ihrer Wahl teilnehmen. In dem Gespräch werden die Fördermöglichkeiten für das Kind erörtert. Danach können sich die Eltern frei entscheiden. Wie immer das Gespräch ausgeht - ihr Kind ist dann denen gleichgestellt, die eine Schulempfehlung ohne Einschränkungen haben. Wenn also ein Schulleiter die Aufnahme eines Kindes in sein Gymnasium mit dem Hinweis ablehnt, die Empfehlung sei ja nur eingeschränkt, so ist das rechtlich nicht zulässig und bietet den Eltern die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Da die Schulleiter das aber in der Regel wissen, werden sie ihre Ablehnung anders begründen.
Wollen die Eltern das Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht geeignet ist, so entscheidet ein dreitägiger Prognoseunterricht darüber, ob das Kind für diese Schule zugelassen wird.
Der Prognoseunterricht wird vom örtlichen Schulamt durchgeführt. Er wird an einer Grundschule stattfinden, in diesem Jahr in der Zeit zwischen dem 23. und 27. April. Geleitet wird der Prognoseunterricht von einem Schulaufsichtsbeamten, durchgeführt wird er von je einem Lehrer/einer Lehrerin einer Grundschule und einer weiterführenden Schule. Dabei werden schriftliche Arbeiten geschrieben, zum Teil nach Vorgaben durch das Ministerium. Diese Vorgaben allein sind aber nicht ausschlaggebend, heißt es.
In der abschließenden Bewertung müssen die beiden Lehrkräfte und die Schulaufsichtsbeamtin/der -beamte einstimmig die Empfehlung der Grundschule bestätigen. Hat einer von ihnen Zweifel, so können die Eltern die Schule ihrer Wahl ansteuern. Auch, wenn die Grundschulempfehlung einstimmig bestätigt werden muss, sollte man sich nicht allzu viele Hoffnungen machen, dass die "Empfehlung" der Kollegin/ des Kollegen von der Grundschule aufgehoben wird. Unterstellt man der Lehrkraft gemeinhin die richtige Empfehlung ausgesprochen zu haben – schließlich kennt sie das Kind ja in der Regel seit mehreren Jahren.
Gegen die Schulformempfehlung der Grundschule sind nach Ansicht des Schulministeriums keine rechtlichen Schritte möglich. Rechtlich verbindlich ist erst das Ergebnis des Prognoseunterrichts, dagegen kann dann ein Widerspruch bei der Schulaufsicht eingelegt werden, und schließlich kann man noch vor dem Verwaltungsgericht klagen. All das hat aber keine aufschiebende Wirkung, das heißt - erst einmal kommt das Kind auf die empfohlene Schulform, im Zweifel auf die Hauptschule.
Kurz gesagt: Der juristische Weg ist langwierig und wenig Erfolg versprechend. Besser ist es, sich rechtzeitig mit der Grundschullehrerin über den weiteren Weg des Kindes zu verständigen. Alle bisherigen Untersuchungen zeigen, dass Grundschullehrerinnen eher Kindern aus deutschen Familien eine Empfehlung fürs Gymnasium geben. Neben den ganz "platten" Vorurteilen spielt dabei sicher die Erwartung eine Rolle, dass diese Familien ihren Kindern bei Schwierigkeiten in der Schule eher helfen werden. Eltern, die nicht aus Deutschland kommen, sind daher gut beraten, wenn sie frühzeitig den Kontakt mit der Grundschullehrerin pflegen und so ihr Engagement für die Bildungslaufbahn ihres Kindes zum Ausdruck bringen.
03/2007
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