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Als im Jahre 1998 die Reform des Kindschaftsrechts in Kraft trat wurde ein bis dahin übliches Vorgehen gänzlich auf den Kopf gestellt: von nun an war nicht mehr wie in den Jahren zuvor die alleinige elterliche Sorge im Trennungs- und Scheidungsfall die Regel, sondern Jugendämter und Richter identifizierten nahezu ausschließlich und unisono die gemeinsame elterliche Sorge als die zu bevorzugende Form der Umsetzung der entsprechende rechtlichen Vorschriften. Doch im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts wurden nicht nur wesentliche Änderungen im Hinblick auf die Sorge vorgenommen - auch die Gebiete Namensecht, Abstammungsrecht, Umgangsrecht und Recht auf gewaltfreie Erziehung wurden umfassend novelliert.
Um die Auswirkungen der Reform des Kindschaftsrechts zu ermitteln, beauftragte das Bundesministerium der Justiz den Nürnberger Universitätsprofessor Dr. Roland Proksch mit der Begleitforschung zum neuen Kindschaftsrecht. Der Abschlussbericht der in den Jahren 1998 bis 2001 durchgeführten Forschungsarbeiten liegt in seiner Kurzfassung seit März 2002 vor.
Festzustellen ist, dass dem Leser des Abschlussberichts gleich zu Beginn zwei Dinge als besonders auffällig erscheinen:
- nimmt die Frage des Sorgerechts über Gebühr den weitaus größten Teil sowohl in den Zwischenberichten als auch im Abschlussbericht ein und
- lassen Aufbau, Stil und Inhalt von Anfang an erkennen, zu welchem Ergebnis Proksch in seinen Berichten kommen wird: der gemeinsame elterlichen Sorge ist prinzipiell Vorrang zu geben gegenüber der alleinigen elterlichen Sorge.
Unabhängig von der Frage, ob die in der Begleitforschung angewandte Methodik korrekt und die Ergebnisse der durchgeführten Befragungen in einer so wenig greifbaren und konkreten Frage (wie es die nach dem Kindeswohl unzweifelhaft ist) eine so pauschalisierte und nicht auf menschliche Individuen und deren Einzelschicksale abgestimmte Empfehlung überhaupt zulassen, ergeben sich meines Erachtens eine Vielzahl von Ansatzpunkten, die eine kritische Betrachtung der vorliegenden Arbeit notwendig erscheinen lassen.
Proksch versucht anhand unterschiedlicher Kategorien, zu denen die Eltern befragt wurden, festzustellen, inwieweit sich aus deren Ausgestaltung ableiten lässt, ob alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge zu bevorzugen sind.
Eine dieser Kategorien ist die Frage nach der Zufriedenheit der Eltern mit der elterlichen Sorge. Ungeachtet der Ergebnisse ist bei dieser Frage festzustellen, dass es den Reformern des Kindschaftsrechts nicht darum ging, das Befinden der Eltern zu verbessern, sondern das der Kinder. Zwar findet dieser Sachverhalt Berücksichtigung, jedoch nur in der Form, dass die Eltern befragt werden, wie zufrieden denn wohl die Kinder mit der gefundenen Form der elterlichen Sorge seien. Es ist wohl kaum zu erwarten, dass eine Mutter, die sich in keiner Weise mit der alleinigen Sorge durch den Vater anfreunden kann glaubt, das Kind sehe in dieser Regelung das Optimum.
Ein weiterer Bereich, der von Proksch analysiert wird ist der des Umgangs. Proksch stellt hier eine schwierige Situation bei den Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge fest, da bei ihnen ein deutlich höheres Aufkommen von Umgangsrechts-Ausschlüssen und Umgangs-Regelungen nur in Anwesenheit einer anderen Person zu bemerken ist. Proksch spricht in diesem Zusammenhang von einer "…deutlich schwierigeren und konfliktträchtigeren Situation bei Eltern mit alleiniger elterlicher Sorge gegenüber den Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge…". Es drängt sich der Verdacht auf, dass in dieser Frage Ursache und Wirkung kurzerhand ausgetauscht wurden. Es ist (die detaillierte Nennung der Gründe für diese Regelung des Umgangs macht es deutlich) mehr als nachvollziehbar, dass bei körperlicher Misshandlung, Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder aber der Gefahr der Kindesentziehung die Entscheidung für eine alleinige Elterliche Sorge lediglich als Folge anzusehen – nicht aber als Ursache! Auch was die Frage nach Problemen beim Umgang anbelangt kann nach der vorliegenden Studie auch nicht im Ansatz von der "autonomen Konfliktbewältigung" die Rede sein, die Proksch der gemeinsamen elterlichen Sorge zuschreibt. Immerhin beantworten 36,2% der befragten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge die Frage nach Problemen beim Umgangsrecht mit "ja". Addiert man die Eltern, die zu dieser Frage keine Angaben machen wollten hinzu (8%), da bei ihnen i. d. R. keine Zufriedenheit zu unterstellen ist, wird erkennbar, wie hoch hier das Konfliktpotential ist. Die Frage, wie die betroffenen Kinder diese Probleme bewerten und erleben, wird vorsichtshalber erst gar nicht gestellt.
Auch in der Frage der Unterhaltsregelung ist die von Proksch ausgegebene These, eine gemeinsamer elterliche Sorge führe zu einer zufrieden stellenden Regelung des Unterhalts, so nicht bewiesen. Immerhin stellen im Jahre 2000 24,8% der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge fest, dass sie mit der gegenwärtige Unterhaltsregelung unzufrieden oder sogar sehr unzufrieden sind. Im Jahre 2001 erhöht sich der Prozentsatz sogar auf 29,2%. Zählt man die Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge, die die Frage nach der Zufriedenheit mit teils/teils beantwortet haben, so erhöht sich der Wert auf 51,2% in 2000 und auf 54,5% in 2001. Wer in Kenntnis dieser Zahlen davon spricht, dass eine gemeinsame elterliche Sorge die Unzufriedenheit mit der getroffenen Unterhaltsregelung reduziere und zu einer höheren Zufriedenheit führe, der ignoriert schlechterdings mehr als die Hälfte der Betroffenen, die nachweislich anderer Meinung sind.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die aufgeführten Beispiele nicht überzeugend zu vermitteln vermochten, dass eine gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich als die zu bevorzugende Form der elterlichen Sorge ist. Auch diese Sorgeform verfügt über ausreichend hohes Konfliktpotential, um das Wohl derer, die die Verfasser des reformierten Kindschaftsrechts im Auge hatten, nämlich das der Kinder, deutlich zu beeinträchtigen. Ein gravierender Mangel des vorliegenden Berichts ist, dass bei der statistischen Auswertung und der Ziehung der Schlussfolgerungen ausschließlich die Meinung der Eltern Berücksichtigung gefunden hat. Die Meinung der Kinder wurde, wenn überhaupt, über Fragen an die Eltern zu ermitteln versucht, niemals jedoch in direkter Befragung der Kinder. Auch die zahlenmäßige geringe Anzahl von Interviews mit Kindern ist nicht geeignet, dieses Manko vergessen zu machen.
Auch der VAMV Bundesverband hat zur Vorlage des Zwischenberichts 2000 und zur Vorlage des Abschlussberichts Stellungnahmen verfasst. Diese sind im Internet auf der Seite www.vamv.de unter der Rubrik "Themen" zu finden. Hier den Buchstaben "k" wie Kindschaftsrecht auswählen und die entsprechenden Stellungnahmen "Kindschaftsrecht - Begleitforschung zur Umsetzung" oder "Kindschaftsrecht - Stellungnahme (Proksch)" auswählen.
Die Zwischenberichte der Proksch-Studie sowie die Kurzfassung des Abschlussberichtes sind im Internet nachzulesen auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.bund.de/. Unter der Rubrik "Suchen" einfach das Stichwort "Proksch" eingeben. Unter der gleichen Internetadresse ist ebenfalls eine kurze Übersicht über den Inhalt der Reform des Kindschaftsrechts aus dem Jahre 1998 zu finden. Hier unter der Rubrik "Suchen" das Stichwort "Kindschaftsrecht" eingeben.
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(09/2003)
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