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Studie: "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland"

Stellungnahme des VAMV Regionalverbandes Bad Oeynhausen

Sehr geehrter Herr Helmke,

mit großem Interesse hat der Vorstand des VAMV Regionalverbandes Bad Oeynhausen Ihre Zusammenfassung der Studie zu  "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" gelesen, die in den Informationen 2/2003 des VAMV Bundesverbandes abgedruckt wurde. Es ist begrüßenswert, dass nicht nur einschlägige Interessenverbände sich mit der Unterhaltssituation in Einelternfamilien beschäftigen, sondern dass diesem Thema auch seitens der Bundesregierung entsprechende Bedeutung beigemessen wird.

Wir sehen in vielen von Ihnen geschilderten Abhängigkeiten zwischen dem Erbringen von Unterhaltsleitungen und der Ausprägung relevanter sozialer Rahmenbedingungen eine Bestätigung der bei unserer Arbeit gemachten Erfahrungen. Verwunderung empfanden wir allerdings bezüglich einer unseres Erachtens höchstwichtigen Fragestellung, nämlich der, ob Unterhaltsleistungen regelmäßig und in voller Höhe erbracht werden. Sie stellen fest, dass dies bei 69% der Befragten der Fall ist. In diesem Punkt weichen unsere Erfahrungen aus der Praxis in so gravierendem Ausmaße von den in der Studie dargestellten Werten ab, dass wir versucht haben, mittels einer systematischen Analyse der gesamten Studie die Ursachen für diesen Sachverhalt herauszuarbeiten.

Bei der folgenden Stellungnahme des VAMV Regionalverband Bad Oeynhausen zur vorliegenden Studie versuchen wir, uns an der vorgegebenen Gliederung zu orientieren und stellen die aus unserer Sicht kritisch zu hinterfragenden Punkte dar.

zu "3.3 Praxis der Unterhaltszahlung"
Trotz der Unterschiede in den Studien wurde versucht, möglichst vergleichbare Ergebnisse gegenüberzustellen. Die meisten Studien enthalten nur Angaben von Unterhaltsberechtigten. Vergleichbare Angaben von Unterhaltsverpflichteten sind selten. Der Anteil der Fälle, in denen Unterhalt nicht, teilweise oder unregelmäßig gezahlt wird, schwankt je nach Studie zwischen 24% und 58%. Hierbei wird das Ergebnis der Studie von Proksch unseres Erachtens schön gerechnet, indem der Wert von 58% bei alleiniger Sorge auf 35% - 40% herunter gerechnet wird, in der Annahme, dass nach Änderung des Kindschaftsrechts etwa 2/3 die gemeinsame Sorge beibehalten. Zitat: "Dieses Ergebnis ist mit den übrigen Zahlen eher vergleichbar." Auch die 58% bzw. 47% bei Napp-Peters werden relativiert, indem betont wird, dass bei dieser Studie allein stehende Väter überrepräsentiert waren, die Studie regional begrenzt war und überproportional viele Familien in Großstädten enthielt.

zu "4.2 Standardisierte Telefonbefragung"
Um die Zielpersonen für die Haupterhebung herauszufiltern, wurden 161.561 telefonische Kontaktinterviews geführt. Über verschiedene Fragestellungen wurden die Personen der Zielgruppen identifiziert. Dabei gehörten 3,8% (6.139 Personen) zu den Unterhaltsberechtigten und 1.5% (2.423 Personen) zu den Unterhaltspflichtigen. Davon wurden in der Haupterhebung 2.000 Berechtigte und 1.303 Pflichtige telefonisch befragt.

Hier stellt sich die Frage, wie die Zahl von 1.303 zustande kommt. Dem prozentualen Anteil entsprechend hätten hier nur 808 Personen befragt werden dürfen!

In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist nach unserer Auffassung, dass in vielen einkommensschwachen Einelternfamilien der Trend vorherrscht, keinen Telefon-Festnetzanschluss zu besitzen. Vielmehr wird auf die Variante zurückgegriffen, einen Mobil-Anschluss mit einer so genannten "Prepaid-Karte" für alle Telefonate zu nutzen. Wir gehen davon aus, dass diese Personengruppe pauschal unberücksichtigt geblieben ist und vielmehr ausschließlich Personen mit Festnetzanschluss befragt wurden.

zu "4.3 Teilstrukturierte Interviews"
Hierbei wurden jeweils 20 Unterhaltsberechtigte und 20 Unterhaltspflichtige ein zweites Mal befragt.

Auch hier stellt sich die Frage, warum plötzlich aus beiden Gruppen jeweils 20 Personen ausgewählt wurden und nicht auf die prozentuale Verteilung geachtet wurde? Um einigermaßen aussagekräftig zu sein, hätten also mehr Unterhaltsberechtigte befragt werden müssen. Außerdem wurde erwähnt, dass bei der Auswahl der befragten Personen diejenigen mit Unterhaltsproblemen überproportional gewählt wurden, da sonst nur sehr wenige Fälle mit Unterhaltsproblemen befragt worden wären.

Die Fragen in diesen Interviews waren durch einen Leitfaden vorgegeben. Die konkreten Frageformulierungen und der Ablauf der Fragen wurden vom Interviewer dem Gesprächsverlauf angepasst. Hierfür wurde nur eine kleine Gruppe von intensiv geschulten Interviewern eingesetzt. Auch dies ist ein deutlicher Kritikpunkt, da "ein offener Gesprächsverlauf deutlich mehr thematisches Wissen erfordert, um auf die Antworten der Befragten angemessen reagieren zu können und in entscheidenden Punkten nachfragen zu können", wie es in der Studie selbst heißt. Gerade dies stellen wir aber in Zweifel, wie später noch an einigen Beispielen deutlich wird.

zu 5.1.1 "Quantitative Studie: Unterhaltsberechtigte"

  • Fälle, in denen Kinder aus mehreren Beziehungen unterhaltsberechtigt sind, werden bei der Analyse der Unterhaltspraxis mit berücksichtigt und separat erwähnt.
  • Alle anderen Angaben beziehen sich jeweils auf die letzte Partnerschaft.
  • Die Gruppe der Unterhaltsberechtigten besteht zum überwiegenden Teil aus Müttern (94%).
  • Die meisten haben nur ein unterhaltsberechtigtes Kind (65%). Zwei unterhaltsberechtigte Kinder haben 28%.
  • 37% sind seit mehr als 8 Jahren getrennt, 25% seit 4 – 7 Jahren. Bei 2/3 der Befragten erfolgte die Festlegung des Unterhalts also noch vor der Änderung des Kindschaftsrechts.
  • 50% sind geschieden, 34% waren nicht verheiratet, 15% haben nie zusammengelebt.

zu 5.1.2 "Quantitative Studie: Unterhaltspflichtige"

  • Die Gruppe der Unterhaltspflichtigen besteht spiegelbildlich zu den Unterhaltsberechtigten zu 96% aus Vätern.
  • Die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder weicht von den Unterhaltspflichtigen ab: 74% ein Kind, 22% zwei Kinder.
  • Die Dauer der Trennung ist wieder ähnlich der bei den Unterhaltsberechtigten: 36% seit mehr als 8 Jahren, 26% seit 4 – 7 Jahren.
  • 55% sind geschieden, 29% waren nicht verheiratet, 9% haben nie zusammengelebt.
  • Interpretiert werden die Zahlen wie folgt: der Anteil von Fällen, in denen stärkere Probleme bei Unterhaltszahlungen zu vermuten sind (mehrere Kinder; mehrere Partnerschaften; nie zusammen gelebt, daher vermutlich wenig Kontakt zum Kind) ist bei den Pflichtigen geringer. Als Grund hierfür wird die mangelnde Bereitschaft vermutet, bei Problemfällen in einem Interview Angaben zu machen. Andererseits wird gesagt, dass, abgesehen von diesen Unterschieden, direkte Vergleiche der Stichproben ohne weiteres möglich sind, da die Struktur der Stichproben sehr ähnlich ist.

zu 5.3 "Merkmale der Partner der Befragten in den CATI-Studien"
Einige Merkmale wurden auch über den jeweils anderen Elternteil erfragt. Auffällig ist, dass im direkten Vergleich bei der Frage nach einer neuen Partnerschaft beide Seiten fast identisch antworten: Ja 51% der Unterhaltsberechtigten und 53% Unterhaltspflichtigen, allerdings zu den vorher getrennt erhobenen Angaben deutliche Unterschiede bestehen (37% bzw. 41%). Dies wird in der Studie allerdings nur als "leichte" Abweichung gewertet!

Auch die Wertung der Erwerbstätigkeit wird unserer Meinung nach schön gerechnet: hier behaupten die Unterhaltsberechtigten, dass 76% der Expartner erwerbstätig sind (gegenüber 84% in Eigeneinschätzung). Die Studie rechnet hier einfach noch die mit "weiß nicht" hinzu und kommt dann auf 82%, was als Übereinstimmung gewertet wird!!! Auch umgekehrt wird von 65% auf 75% bei den Angaben der Unterhaltspflichtigen hochgerechnet, um eine Übereinstimmung mit den vorher erhobenen Daten zu demonstrieren.

Erwähnt wird noch der Ausländeranteil, der hier bei 9% der Expartner der Unterhaltsberechtigten liegt. Die Unterhaltspflichtigen aus eigener Sicht geben nur 2% an. Dies liegt anscheinend an der mangelnden Bereitschaft der Ausländer, bei Umfragen mitzuwirken und daran, dass einige wieder im Ausland leben und daher für die Studie nicht erreichbar sind. Es drängt sich hier die Frage auf, ob jemand, der bei dieser Frage die Unwahrheit sagt, bei der Frage nach der Zahlungsmoral die Wahrheit von sich gibt.

zu "6.1 Regelung des Sorgerechts"
Wenn das Kind beim Vater lebt, wurde die Entscheidung über das Sorgerecht häufiger vor Gericht getroffen: 23% bei unterhaltsberechtigten Vätern (aus Sicht der Unterhaltsberechtigten), 10% bei unterhaltsberechtigten Müttern (aus Sicht der Unterhaltsberechtigten), wobei aus Sicht der Unterhaltspflichtigen dieser Unterschied nicht besteht (jeweils 14% bzw. 15%). Die Studie geht auf das Ergebnis aus Sicht der Unterhaltspflichtigen gar nicht ein, sonder nur auf das Ergebnis aus Sicht der Unterhaltsberechtigten und interpretiert dies so: "Lebt also das Kind beim Vater, wird zwar häufiger ein gemeinsames Sorgerecht beibehalten, der Anteil der Fälle, die erst vor Gericht entschieden werden, ist jedoch höher."

Auf die Frage, ob das Kind schon immer beim unterhaltsberechtigten Elternteil gelebt hat, wurde in 96% (Unterhaltsberechtigte) bzw. 93% (Unterhaltspflichtige) der Fälle mit "ja" geantwortet. Anders sieht dies aber aus, wenn das Kind aktuell beim Vater lebt, dann hat es in 34% (Unterhaltsberechtigte) bzw. 38% (Unterhaltspflichtige) der Fälle vorher bei der Mutter gelebt. Hierzu wird aber gleich betont, dass diese Fälle die Ausnahme bilden.

zu "6.4. Gemeinsame Entscheidungen der Eltern"
Nicht nachzuvollziehen ist die Interpretation der vorliegenden Daten: "Auffällig ist, dass gemeinsames Sorgerecht nur!? bei 78% bzw. 70% der Fälle auch mit gemeinsamen Entscheidungen gleichzusetzen ist." Der VAMV Bad Oeynhausen ist jedoch der Meinung, dass dies in keiner Weise auffällig wenig ist, sondern eher schon recht viel, da viele das gemeinsame Sorgerecht ja nicht ganz freiwillig haben, sondern aufgrund des neuen Kindschaftsrechts so entschieden wurde. Außerdem nimmt, wie ja auch in der Auswertung zu sehen, mit Dauer der Trennung die gemeinsame Entscheidung ab, auch bei gemeinsamer Sorge, was ganz normal ist.

Viel interessanter ist die Tatsache, dass bei 30% bzw. 29% trotz alleiniger Sorge der andere Elternteil in wichtige Entscheidungen mit einbezogen wird. Diese Werte zeigen eine hohe Bereitschaft der alleinig Erziehungsberechtigten das jeweils andere Elternteil an für das Kind wichtigen Entscheidungen Teil haben zu lassen – ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht.

zu "7.1 Unterhaltsfestlegung"
"Wurde die Höhe des Unterhalts festgelegt, dann zumeist als fester Betrag und nicht dynamisch als Prozentsatz des Regelbetrages. Dynamische Regelungen gibt es nur bei 19% der Unterhaltsberechtigten bzw. 21% der Unterhaltspflichtigen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die "weiß nicht" antworten oder keine Angaben machen, mit 4% (Unterhaltsberechtigte) bzw. 5% (Unterhaltspflichtige) höher als bei den allgemeinen Fragen zur Unterhaltsfestlegung. Es ist daher zu vermuten, dass auch bei einem Anteil derjenigen, die die Frage mit "fester Betrag" beantwortet haben, Unsicherheit besteht und dadurch der Anteil dynamischer Formulierungen unterschätzt wird."

Hier wird pauschal unterstellt, dass die Befragten nicht wissen, was sie antworten. Unseres Erachtens ist es jedoch bei einer telefonischen Befragung durch "erfahrene" Personen wichtig, solche Unsicherheiten, so sie denn existieren, auch zu erkennen und hier nachzuhaken, um die wahre Antwort zu erfahren!

zu "7.2 Nichtfestlegung des Unterhalts"
Bei der Angabe der Gründe für die Nichtfestlegung des Unterhalts ergibt sich folgendes Bild: vorläufige Einigung 10% bei der Gruppe der Unterhaltsberechtigten gegenüber 23% bei der Gruppe der Unterhaltspflichtigen. Hier gilt grundsätzlich anzumerken, dass große Diskrepanzen zwischen den Angaben von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen unserer Meinung nach bei einer sorgfältigen Auswahl der Befragten nicht auftreten dürfen. Gleiches ist für die Frage nach Zahlung von Unterhalt ohne eine entsprechende Festlegung anzumerken: Unterhaltspflichtige geben nahezu doppelt so häufig wie Unterhaltsberechtigte an, trotz fehlender Unterhaltsfestlegung zu zahlen (53% vs. 28%). Auch in diesem Falle kann es bei einer wirkliche repräsentativen Auswahl der interviewten Personen nicht zu solch gravierenden Abweichungen kommen – auf einen einfachen Nenner gebracht kann man nur feststellen, dass eine der Gruppen definitiv die Unwahrheit sagt.

zu "7.3 Änderung der Unterhaltsfestlegung"
"Während eine erste Festlegung des Unterhalts fast immer erfolgt, sind spätere Änderungen der Unterhaltsfestlegung nur bei etwa der Hälfte aller Befragten vorgenommen worden. Bei 57% der Unterhaltsberechtigten zu 44% der Unterhaltspflichtigen wurde die Festlegung der Höhe des Unterhalts nicht geändert."

Auffällig sind auch hier die großen Unterschiede in der Beurteilung durch Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige.

Die Durchschnittswerte erscheinen um so höher, als dass in ihnen auch Situationen berücksichtigt sind, in denen die Trennung 8 oder mehr Jahre zurück liegt. In dieser Gruppe der Befragten stellen 48% der Unterhaltsberechtigten fest, dass eine Änderung der Unterhaltsfestlegung nicht stattgefunden hat.

zu "7.4 Unterstützung und Beurteilung der Unterhaltsfestlegung"
Die Auswahl der Auszüge aus den sog. qualitativen Interviews ist teilweise sehr tendenziös. Auch passen die Überschriften nicht immer zu den zitierten Auszügen oder aber sind unseres Erachtens in sich widersprüchlich:

Beispiel 1:

    "Auch bei Problemen mit den Unterhaltszahlungen werden positive Erfahrungen berichtet, die mit dem Jugendamt oder mit Anwälten gemacht wurden. Häufig bestehen diese Erfahrungen aber auch darin, dass Unterhaltsvorschuss gezahlt wird."

Beispiel 2:

    "Gleichzeitig werden vom Befragten aber auch die Gerechtigkeit der Verteilung der finanziellen Belastungen und die Abläufe nach einer Trennung stark in Zweifel gestellt:" … und dann spricht der Unterhaltspflichtige von einer Rente ab 30, die der Staat mit seinen rechtlichen Regelungen der Mutter schmackhaft gemacht hat.

zu "7.5. Höhe des festgelegten Unterhalts"
"Die von den Befragten angegebenen Unterhaltsbeträge sind sehr niedrig. Demnach liegt bei 67% der Unterhaltsberechtigten die Festlegung unterhalb des Regelbetrages. Obwohl ausdrücklich nach der Festlegung gefragt wurde, ist nicht auszuschließen, dass viele Befragte den Betrag abzüglich des hälftigen Kindergelds (vgl. Abschnitt 2.1) oder den aktuell gezahlten Betrag angegeben haben. Nimmt man an, dass ersteres bei allen Befragten der Fall ist und rechnet das hälftige Kindergeld zu den angegebenen Beträge dazu, liegt trotzdem bei 22% der Unterhaltsberechtigten der festgelegte Betrag unter dem Regelbetrag. Dabei ist anzunehmen, dass während die eigentlich angegebene Angabe den entsprechenden Anteil überschätzt, der modifizierte Wert den Anteil unterschätzt."

Auch hier gilt, dass mit einer pauschalen Unterstellung, alle Befragten hätten das hälftige Kindergeld unberücksichtigt gelassen, gearbeitet wird. Dadurch reduziert man dem Prozentsatz der Unterhaltszahlungen unterhalb des Regelbetrages von 67% auf 22% - was einer drastischen Reduzierung um 2/3 entspricht. In diesem Falle hätten wirklich "erfahrene" Interviewer der Wahrheit durch reine Befragung und nicht die Statistiker durch nachträgliche Manipulation näher kommen müssen! Zudem ist auch in diesem Punkt die große Differenz in den Angaben von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen auffällig. Bei 45% der befragten Unterhaltsberechtigten liegt Höhe des festgelegten Unterhalts unter 85% d. Regelbetrages, bei den Unterhaltspflichtigen sind dies gerade mal 22%.

Die Formulierungen "Zusammenfassend lässt sich – auch wenn die Höhe der Unterhaltsfestlegung nicht präzise bestimmt werden kann – Folgendes zur Höhe der Unterhaltsfestlegung sagen. Ein Zurückbleiben hinter den durch die Regelsätze vorgegebenen Unterhaltsbeträge ist relativ häufig." (Seite 97) und "Die Ergebnisse zur Unterhaltsfestlegung relativieren das positive Bild, welches sich ergibt, wenn nur danach gefragt wird, ob der Unterhalt festgelegt wurde oder nicht. Eine Festlegung bedeutet häufig nicht, dass tatsächlich auch der Regelsatz bzw. die dem Einkommen entsprechenden Vomhundertsätze festgelegt werden." (Seite 100) steht unseres Erachtens im Gegensatz zu dem Eindruck, den die Studie bei oberflächlicher Betrachtung vermittelt: eigentlich ist alles in Ordnung.

zu "8.1. Unterhaltspraxis: Indikatoren für die Nichtzahlung von Unterhalt"
In den der Studie zu Grunde liegenden Interviews wurden die Unterhaltspflichtigen – abweichend von den Unterhaltsberechtigten – danach befragt, ob es in der Vergangenheit bereits vorgekommen sei, dass die den Unterhalt nicht zahlen konnten. Die Fragestellung an sich ist nach unserer Meinung grundsätzlich falsch. Sie zielt nur auf das "Nicht-zahlen-Können" des Unterhaltspflichtigen ab, nicht jedoch auf das "Nicht-zahlen-Wollen". Abgefragt wird hier also nur, ob der Unterhaltspflichtige irgendwann einmal nicht genug Geld zur Zahlung des Unterhalts hatte, nicht jedoch, ob der Unterhaltspflichtige aus Uneinsichtigkeit oder aus Rache nicht zahlen wollte!

Zum wiederholten Male ist auch an dieser Stelle festzustellen, dass die Angaben von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen teilweise eklatant auseinander liegen. Besonders auffällig sind die Unterschiede, wenn bestimmte Rahmenbedingungen betrachtet werden (Regelung des Sorgerechts, Umgang, Art der Unterhaltsfestlegung). Hier gibt es bei den Unterhaltspflichtigen teilweise geringe Unterschiede im Vergleich innerhalb einer Bedingungsgruppe, während die Zahlen bei den Unterhaltsberechtigten extrem voneinander abweichen.

Beispiel Sorgerecht:

 

Unterhaltsberechtigte

Unterhaltspflichtige

 

Ja

Nein

Einmal

Häufiger

Nie

alleinige
elterliche
Sorge 

61

38

5

15

79

gemeinsame
elterliche
Sorge

80

19

7

11

79

Sorge nicht entschieden

64

34

0

4

88

 

Beispiel Besuche:

 

Unterhaltsberechtigte

Unterhaltspflichtige

 

Ja

Nein

Einmal

Häufiger

Nie

häufige Besuche

85

13

5

8

84

Besuche ab und zu

78

22

6

13

79

seltene Besuche

68

32

7

16

76

keine Besuche

40

59

7

22

70

 

Beispiel Erwerbslosigkeit des Unterhaltspflichtigen:

 

Unterhaltsberechtigte

Unterhaltspflichtige

 

Ja

Nein

Einmal

Häufiger

Nie

erwerbstätig

80

19

5

12

81

erwerbslos

32

68

7

15

75

Das bedeutet, dass aus Sicht der Unterhaltsberechtigten z. B. die Frage der Besuchshäufigkeit einen sehr großen Einfluss auf die Bereitschaft zur Unterhaltszahlung hat, für die Unterhaltspflichtigen ist dieser Einfluss nahezu nicht vorhanden; gleiches ist laut vorliegendem Zahlenmaterial für die Frage der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen festzustellen – ein mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbarer Sachverhalt. In der Studie werden die unserer Meinung nach deutlich erkennbaren Unterschiede abschließend dann noch mit Sätzen wie diesen kommentiert:

  • "Weniger deutliche Unterschiede lassen sich auch aus Sicht der Unterhaltspflichtigen feststellen."
  • "Aus Sicht der Unterhaltspflichtigen ist kein ähnlich deutlicher Unterschied festzustellen."
  • "Aus Sicht der Unterhaltspflichtigen sind in diesem Punkt dagegen keine Unterschiede zu beobachten."

zu "8.1.2 Ausbleibende, unregelmäßige und unvollständige Zahlungen"
In diesem Kapitel wird die relativ niedrige Zahl von 31% der Unterhaltsberechtigten, die nicht regelmäßig und nicht in voller Höhe Unterhalt beziehen, genauer analysiert. Dabei ist erstaunlich, dass von den betreffenden Personen sage und schreibe 68% gar keinen Unterhalt vom Unterhaltspflichtigen beziehen. Auch in dieser Betrachtungsweise des Zahlenwerks wirken sich die Frage des Sorgerechts, der Umgangshäufigkeit und auch der Art der Unterhaltsfestlegung auf die Zahlungsmoral der Unterhaltspflichtigen aus (keine Zahlungen bei alleiniger elterliche Sorge, keinem Umgang und Unterhaltsfestlegung durch Jugendamt weisen deutlich höhere Prozentsätze aus)

"31% der Unterhaltsberechtigten, bei denen der Unterhalt festgelegt wurde, erhalten den Unterhalt unregelmäßig, unvollständig oder gar nicht. Der Großteil dieser Unterhaltsprobleme besteht darin, dass gar nicht gezahlt wird. Wird gar nicht gezahlt, ist dies bei mehr als der Hälfte der Unterhaltsberechtigten auch schon immer der Fall. Aber auch wenn gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass mindestens 22% der Unterhaltsfestlegungen unterhalb der Regelsätze liegen. Bei 9% der Unterhaltsberechtigten besteht keine Unterhaltsfestlegung. Nur insgesamt 28% der Unterhaltsberechtigten ohne Unterhaltsfestlegung erhalten trotzdem Unterhalt. Diese Voraussetzungen sind bei der Bewertung der Unterhaltspraxis immer mit zu berücksichtigen."

Dieser Satz ist unserer Meinung nach genau der Kern, der in dem vom VAMV Bundesverband veröffentlichten Artikel deutlich zu kurz kommt. Außer Acht lassen darf man in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die o. a. 22% durch die Unterstellungen im Zusammenhang mit dem hälftigen Kindergeld eigentlich 67% sind. Wichtig ist auch, dass z. B. eine unregelmäßige Zahlung im Normalfall nicht bedeutet, dass ein bis zwei Unterhaltszahlungen im Jahr nicht erfolgen, sondern dass in 34% gleich oder seltener als einmal im Vierteljahr gezahlt wird! Ebenfalls beachtenswert ist, dass eine unvollständige Zahlung für mindestens 31% der Unterhaltsberechtigten bedeutet, dass die Hälfte oder weniger  des festgelegten Unterhaltsbetrages gezahlt wird! Diese Erkenntnisse werden unseres Erachtens nicht deutlich genug herausgearbeitet.

zu "9.1 Lebensumstände,  Wohnsituation"
Die in diesem Abschnitt allgemein festgestellte Zufriedenheit bei Unterhaltsberechtigten und –pflichtigen sagt zu unserem Bedauern gar nichts über die Raumaufteilung bzw. die Größe der Wohnung aus. Beispielsweise wäre es interessant, ob jede Mutter resp. jeder Vater ein eigenes Zimmer hat oder ob die Kinder ein eigenes Zimmer haben. Auch Angaben zu der Infrastruktur des Wohngebiets wären hier wünschenswert.

zu "9.2 Vereinbarkeit von Familie und Beruf"
75% der Unterhaltsberechtigten sind erwerbstätig; eine Vollzeiterwerbstätigkeit liegt bei 45% vor. Demnach, so die Forscher, sei aufgrund der zahlenmäßigen Vollzeiterwerbstätigkeit eine Kompensierung ausbleibender Unterhaltszahlungen sehr eingeschränkt möglich. In der Befragung sind 94% der Befragten weiblich und 6% männlich. Demnach ist die weibliche Erwerbsarbeit überproportional groß gegenüber der weiblichen Erwerbsarbeit allgemein.

Institutionelle Kinderbetreuung ist eine Grundvoraussetzung für die Erwerbstätigkeit von Alleinerziehenden. Von daher ist es sehr befremdlich, das 52% der erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten angeben, dass sie keine der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Krippe, Kindergarten oder Hort) in Anspruch nehmen. Nur die Hälfte (50%) der erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten nehmen Krippe(2%), Kindergarten (28%) und Hort (20%) in Anspruch.

In diesem Zusammenhang wäre es wichtig zu wissen, warum die 52% der Unterhaltsberechtigten ihr Kind in keine Einrichtung geben. Es ist von daher anzunehmen, dass dieser Personenkreis keinen Platz für das Kind in einer Einrichtung erhalten hat oder aufgrund der Arbeitszeiten eine öffentliche Einrichtung nicht in Frage kommt. Logische Konsequenz ist unserer Meinung nach daher die Wichtigkeit einer private Kinderbetreuung (Gruppe, Bekannte, Großeltern, sonstige Verwandte oder sonstigen Personen): 58% der erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten geben an, diese Möglichkeit der Kinderbetreuung zu nutzen.

Zusammenfassend muss man sagen, dass die oben beschriebenen Paragraphen 9.1 und 9.2 der Untersuchung interessant – aber eben insgesamt zu flach gehalten sind, da sie nur einen Teil der Lebensumstände Alleinerziehender aufgreifen bzw. anreißen.

zu "9.3. Einkommen und Einkommensquellen"
Das persönliche Nettoerwerbseinkommen der unterhaltsberechtigten Alleinerziehenden ist allgemein sehr niedrig:

  • 16% der Unterhaltsberechtigten verfügen über kein persönliches Nettoerwerbseinkommen
  • 32% der Unterhaltsberechtigten verfügen über ein Einkommen unter 900 €
  • 20% der Unterhaltsberechtigten verfügen über ein Einkommen zwischen 900 – 1.250  €
  • 28% der Unterhaltsberechtigten verfügen über ein Einkommen über 1.250 €

Das höchste Nettoerwerbseinkommen haben Unterhaltsberechtigte, deren Trennung am längsten zurück liegt. Bei den Unterhaltspflichtigen sieht das anders aus: 68% haben ein Nettoerwerbseinkommen über 1.250 €. Nur 8% haben kein persönliches Einkommen. Interessant ist hier auch, dass sich die Zahl der Unterhaltspflichtigen, die ein Nettoeinkommen über 1.250 € erzielen, im Laufe der Jahre, also nach 8 und mehr Jahren verringert: hier sind es nur noch 58%. Hier kann vermutet werden, dass ein Teil dieses Personenkreises sein Einkommen "absichtlich" reduziert, um weniger Kindesunterhalt leisten zu müssen.

Fazit:
Im Wesentlichen lassen sich die Kritikpunkte des VAMV Regionalverband Bad Oeynhausen an der vorliegenden Studie "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" zu den folgenden drei Themenbereichen zusammenfassen:

  1. Repräsentativität der befragten Personen
    Wir bemängeln die geringe Anzahl der befragten Personen und die Zusammensetzung der Gruppe der Befragten hinsichtlich der Aufteilung in Unterhaltsberechtigte und Unterhaltspflichtige. Darüber hinaus sind wir der Ansicht, dass bei einer wirklichen Repräsentativität über beide Gruppen die von uns dargestellten Diskrepanzen in den Aussagen nicht auftreten dürfen.
     
  2. Unterstellungen respektive getroffene Annahmen
    Die Kommentare und Überschriften insbesondere bei der Darstellung der Ergebnisse der so genannten teilstrukturierten Interviews erscheinen im höchsten Maße tendenziös und geben in vielfacher Hinsicht die eigentlichen Ergebnisse der Studie stark verfälscht wieder. Darüber hinaus werden im Rahmen der Studie mehrfach Unterstellungen vorgenommen, die im Ergebnis immer darauf abzielen, die Gruppe derer, die unregelmäßig und/oder in unvollkommener Höhe Unterhalt beziehen, künstlich kleiner werden lassen. So werden 67% der unterhaltsberechtigten Personen, die nach eigenen Aussagen nicht vollständig und regelmäßig Unterhalt beziehen, gedrittelt und es bleiben gerade mal 22% über – ein sehr niedriger Prozentsatz, der – würde er der Wahrheit entsprechen – in der Tat eine von Ihnen, Herr Helmke, angesprochene Weiterentwicklung von Unterhaltsrecht und –praxis nahe legen würde.

    Sie sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass in der Vergangenheit möglicherweise ein anderer Eindruck vorherrschend gewesen sein könnte, da eine öffentliche Diskussion von Problemfällen dominiert sei. Wir sehen auch in dieser Studie keinen Beleg dafür, dass es in den letzten Jahren wirklich einen Trend zur regelmäßigen und vollständigen Zahlung von Unterhaltsansprüchen gegeben hat und warnen eindringlich davor, hier von einer Dominanz der Problemfälle zu sprechen.

    Leider ist es aus Sicht der Unterhaltsberechtigten noch immer die Dominanz des Regelfalls, die wir hier diskutieren.
     
  3. Schlussfolgerungen und Erklärungen / Kommentare
    Auch bei einer Würdigung der durchaus vorhandenen kritischen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Lebenssituation von Unterhaltsberechtigten drängt sich vielfach die Vermutung auf, dass eine Tendenz zur Beschönigung vorherrscht, in der die wesentlichen Problembereiche nur angerissen aber nicht vertieft werden. Überschattet wird die ganze Studie unseres Erachtens durch die vereinfachende und fälschlicher Weise gemachte Feststellung, dass in 69% der Fälle Unterhaltsleistungen regelmäßig und in voller Höhe eingehen.

Wir gehen davon aus, dass unsere kritische Stellungnahme bei einer zukünftigen Wertung der vorliegenden Ergebnisse Berücksichtigung findet und auch Gestaltung und Konzeption ggf. folgender Fortschreibungen der Studie "Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in Deutschland" beeinflussen wird.

Wir würden uns über eine Reaktion auf unser Schreiben freuen und verbleiben

mit freundlichen Grüßen
VAMV Regionalverband Bad Oeynhausen

Unterstützen Sie unsere Forderungen und werden Mitglied im VAMV!

(06/2003)

 

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