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Die Folgen für Alleinerziehende
Infos des VAMV in den Kreisen Minden-Lübbecke und Herford

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Stichwort 4

1 €uro Jobs

VAMV Bundesverband

 Mit den so genannten „1 Euro Jobs" hat der Gesetzgeber im SGB II eine neue Eingliederungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Arbeitslosengeld II Empfänger/in) geschaffen. Diese Maßnahme soll dazu dienen, den Abbau von Arbeitslosigkeit speziell bei jungen Menschen unter 25 Jahren effektiv zu fördern.


Die Bezeichnung „Job" ist allerdings irreführend. Vielmehr handelt es sich hierbei um Arbeitsgelegenheiten, die ihre vertragliche Grundlage in der Eingliederungsvereinbarung des/r ALG II Empfängers/in haben und nicht mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis gleichzusetzen sind. Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit ist nach dem Willen des Gesetzgebers nachrangig zur Eingliederung in Arbeit zu sehen. Die aktuellen Arbeitslosenzahlen lassen jedoch den Schluss zu, dass es auch nach dem 1. Januar 2005 einen erheblichen Mangel an Arbeitsplätzen geben wird.

Eine angebotene Arbeitsgelegenheit kann der/die ALG II Empfänger/in durch die vollzogene Verschärfung der Zumutbarkeitskriterien von Arbeit im SGB II nur noch in begründeten Fällen (z. B. aus nachweisbaren gesundheitlichen Gründen) ablehnen. Wird die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit verweigert, folgen Leistungskürzungen bis hin zum vollständigen Verlust der Unterstützung.

Der/die ALG II Empfänger/in bekommt für die Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit eine so genannte Mehraufwandsentschädigung in der Größenordung von 1-2 Euro in der Stunde, die zusätzlich zu den Leistungen nach ALG II gezahlt werden. Die Arbeitszeit ist auf höchstens 30 Stunden wöchentlich begrenzt, um den Hilfebedürftigen die Möglichkeit zu geben, die verbleibende Zeit für Bewerbungen bei potenziellen Arbeitgebern zu nutzen. Die Dauer der Maßnahme ist entsprechend der Eingliederungsvereinbarung in der Regel auf 6 (9 in Ausnahmefällen) Monate begrenzt.

In Rahmenverträgen werden die allgemeinen Ansprüche an die Ausgestaltung und Durchführung der Arbeitsgelegenheiten zwischen den Trägern der Maßnahme (Einrichtungen) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. der Arbeitsgemeinschaften (ARGE) oder den Kommunen geregelt. Mit diesen Verträgen sollen bundesweit Standards als Fördervoraussetzungen festgelegt werden, die den Arbeitsgelegenheiten eine Zielrichtung geben und gleichzeitig Fehlentwicklungen entgegen wirken sollen. Als Fehlentwicklung wird die Vernichtung regulärer Beschäftigungsverhältnisse zugunsten von Arbeitsgelegenheiten genannt. Die Zielrichtung der Maßnahme ist auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit und Motivation, einer schrittweisen Steigerung der individuellen Belastbarkeit und Produktivität und einer Verbesserung des Bewerbungsauftritts des/r ALG II Empfängers/in gerichtet.

Die Zielrichtung der Maßnahme lässt den Eindruck entstehen, es existiere in Deutschland kein Mangel an Arbeitsplätzen, sondern das eigentliche Problem liege in der Vermittlung und Motivation von Erwerbslosen. Dass diese Annahme völlig an der Realität des Arbeitsmarktes und der Betroffenen vorbeigeht, haben Studien und Untersuchungen immer wieder gezeigt.

Wie einer möglichen Fehlentwicklung zur Vernichtung regulärer Beschäftigungsverhältnisse entgegengewirkt werden soll, ist bisher völlig unklar. Es stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob ein Entgegenwirken überhaupt (noch) möglich ist. Allein die Bindung von Arbeitsgelegenheiten an ihrer Ausrichtung auf das Gemeinwohl erscheint nicht ausreichend.

Als Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, werden z. B. die Pflege alter Menschen und die Betreuung von Kindern besonders in den Morgen- und Abendstunden genannt. Diese Tätigkeiten sind sicherlich Arbeiten, die in ihrer Wirkung dem Gemeinwohl nutzen. Jedoch handelt es sich hierbei ebenfalls um Arbeiten, die von qualifiziertem Personal ausgeführt werden müssen, um den gewünschten Nutzen hervor zu bringen. Einrichtungen, die gegenwärtig Arbeitsgelegenheiten geschaffen haben, tun dies oft aus der Not heraus, Leistungen ansonsten nicht mehr anbieten zu können. In zahlreichen Fällen sind dieser Entscheidung Kürzungen bei der öffentlichen Förderung und damit ein Abbau regulärer Arbeitsverhältnisse vorausgegangen. Wenn zu Gunsten von Arbeitsgelegenheiten auf die Einstellung von qualifiziertem Personal verzichtet wird, werden damit reguläre Beschäftigungsverhältnisse vernichtet. Es kann damit zu einem so genannten Drehtüreffekt kommen. Der/die ALG II Empfänger/in erhält die subventionierte Arbeit und der/die regulär Beschäftigte geht in die Arbeitslosigkeit. Nach dem Ablauf von Arbeitslosengeld I kann diese/r Arbeitssuchende zu viel geringeren Kosten beim ehemaligen Arbeitgeber beschäftigt werden. Eine solche Entwicklung hätte fatale Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und führe zu einer unüberschaubaren Belastung des Steuerzahlers.

Eine einfache Berechnung der Kosten für Arbeitsgelegenheiten im Rahmen von ALG II lässt die finanziellen Dimensionen für die Steuerzahler/innen erahnen. Die Anbieter von Arbeitsgelegenheiten erhalten für ihren Aufwand bis zu 500 Euro von ihrem Vertragspartner (BA, ARGE, Kommunen) erstattet. Diese Erstattung ist für die so genannten „Overhead-Kosten" (Bereitstellungskosten des Trägers) und die zu zahlende Mehraufwandsentschädigung für den/die ALG II Empfänger/in vorgesehen. Bei einer Größenordung von 500.000 Arbeitsgelegenheiten sind damit für Bund und Länder monatliche Kosten in der Höhe von 250 Mio. Euro verbunden. Für den Zeitraum von 6 Monaten müssen für Arbeitsgelegenheiten 1,5 Mrd. Euro gezahlt werden, ohne damit für die Betroffenen weder eine langfristige Perspektive zu eröffnen noch sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu sichern oder zu schaffen.

Nach Einschätzung des VAMV kann die geschilderte Fehlentwicklung nicht verhindert werden. Die geschaffene Möglichkeit von Arbeitsgelegenheiten wird den bestehenden Trend zum Abbau regulärer Beschäftigungsverhältnisse zu Gunsten von niedrig entlohnter und subventionierter Arbeit weiter verstärken. Damit nimmt auch die Zahl der Menschen zu, die trotz Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheit ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder nicht mehr sichern können.

Mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten wird kein langfristiger Abbau von Arbeitslosigkeit erreicht. Der einzige Effekt, der erkennbar entstehen wird, ist, dass die Zahlen in der Arbeitslosenstatistik um den Anteil der Personen mit Arbeitsgelegenheiten sinken. Immerhin wird der/die ALG II Empfänger/in mit einer Arbeitsgelegenheit nicht in der offiziellen Arbeitslosenstatistik aufgeführt.

Für den VAMV stellt sich zusammenfassend die Frage, ob sich die politisch Verantwortlichen mit dem Aufbau eines künstlichen, teuer subventionierten Arbeitsfeldes endgültig von der Absicht verabschiedet haben, Rahmenbedingungen zu schaffen, auf deren Grundlage Beschäftigungsverhältnisse entstehen können, mit denen jede/r Beschäftigte die Möglichkeit hat, seinen/ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen.

Der Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter e. V. lehnt die Beschäftigung von ALG II Empfänger/innen in Arbeitsgelegenheiten grundsätzlich ab.

12/2004

 

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