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lieb & teuer
Existenzsicherung von Kindern
Infos des  VAMV in den Kreisen Minden-Lübbecke und Herford

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”Ein paar Euro mehr ...”

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 01. Juli 2005

von Elmar Boenig

Es gibt  in diesem Sommer wieder gute und schlechte Nachrichten. Zuerst die guten Nachrichten: die Regelbeträge der Düsseldorfer Tabelle (Kindesunterhalt) werden zum 1. Juli 2005 angehoben und das Unterhaltsrecht soll nach Angaben von SPD-Bundesjustizministerin Brigitte Zypries novelliert werden. Die schlechten Nachrichten: die Unterhaltssätze werden zum 1. Juli 2005 um nur 2,5 Prozent angehoben. Und es kommt noch dicker: der Selbstbehalt wird um volle 50 Euro für die Unterhaltspflichtigen angehoben - das sind satte 12,5 Prozent. Außerdem wissen wir alle: die Kosten, die für ein Kind monatlich aufgebracht werden, können mit den niedrigen Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle gar nicht bezahlt werden.

Obwohl der Kindesunterhalt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klar definiert ist, wissen Alleinerziehende, dass die Höhe des Bar-Kindesunterhalts in keinem Verhältnis zu dem steht, was Kinder tatsächlich brauchen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass zunächst beide Elternteile gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Allerdings differenziert der Gesetzgeber hier in Barunterhalts- und Betreuungsunterhaltspflicht: der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist betreuungsunterhaltspflichtig. Diese Verpflichtung erfüllt der betreuende Elternteil in der Regel durch die Pflege und Erziehung des minderjährigen und unverheirateten Kindes.

Der abwesende und nichtbetreuende Elternteil, meist der Vater, ist für das Bare zuständig. Mit der Barunterhaltspflicht sollen sämtliche Kosten abgedeckt werden, die für ein Kind ausgegeben werden: Essen, Wohn-, Fahrt- und Telefonkosten. Auch die Kosten für Ferienfahrten oder Kindergartenbeiträge sollten vollständig vom abwesenden Elternteil im Rahmen der Barunterhaltspflicht bezahlt werden. Leider sind das nur theoretische Vorgaben, die mit der Praxis der Unterhaltszahlung für Kinder in Einelternfamilien nichts zu tun haben.  Die betreuenden Elternteile, meistens die Mütter, müssen zum größten Teil neben dem Betreuungsunterhalt auch für den Barunterhalt ihre Kinder aufkommen, weil…

    ...erstens die Kindesunterhaltssätze grundsätzlich zu niedrig sind. Der VAMV-Bundesverband fordert, die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle drastisch zu erhöhen: mindestens auf 135 Prozent des jetzigen Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle. Das würde also bedeuten, dass der niedrigste Unterhaltssatz 276 Euro ab dem 1. Juli 2005 betragen müsste (siehe. 6. Einkommensgruppe   Düsseldorfer  Tabelle)  und    

    ...zweitens rund 1 Million der Barunterhaltspflichtigen sich ihrer Pflicht komplett oder teilweise entziehen, ausreichend Kindesunterhalt zu zahlen, und

    ...drittens der Unterhaltspflichtige seinen Selbstbehalt geltend machen darf. Der Gesetzgeber sorgt mit dem Selbstbehalt dafür, dass der Zahlungspflichtige zuerst an sich selbst denken darf - dann vielleicht auch an die unterhaltsberechtigten Kinder.

Der VAMV-Regionalverband in den Kreisen Minden-Lübbecke und Herford  hat sich im Jahr 2001 für die Abschaffung des Selbstbehalts ausgesprochen, weil wir der Meinung sind, dass die barunterhaltspflichtigen Eltern alles dafür tun müssen, den monetären Unterhalt ihrer Kinder zu sichern. Eltern haben nun mal den letzten Cent mit ihrem Kind zu teilen. Die betreuenden Elternteile tun dies ohnehin schon. (Siehe auch Resolution zum Unterhaltsvorschuss)

Im Jahr 2000 erzielte der VAMV einen politischen Erfolg, der auf die „Lieb und teuer" - Kampagne Ende der 90er Jahre zurückzuführen ist. Seit dem 1. Januar 2001 können Unterhaltspflichtige nicht mehr generell das hälftige Kindergeld vom Kindesunterhalt abziehen. Ja, Sie haben richtig gelesen: vor dieser Gesetzesänderung konnten Barunterhaltspflichtige das hälftige Kindergeld von den sowieso schon niedrigen Kindesunterhaltssätzen abziehen. Das war der so genannte Halbteilungsgrundsatz. Heute  müssen die Barunterhaltspflichtigen Eltern erst sicherstellen, dass das unterhaltsberechtigte Kind mindestens das Existenzminimum bekommt. Gegebenenfalls muss der Unterhaltspflichtige das ihm zustehende hälftige Kindergeld dafür verwenden, die Differenz von Kindesunterhalt und Existenzminimum auszugleichen, damit das Kind das Existenzminimum erhält.

Wie hoch ist das Existenzminimum für mein Kind? Das Existenzminimum ist in der 6. Stufe der Düsseldorfer Tabelle (135%) beziffert (276 / 334 / 393 und 453 Euro). Siehe hierzu auch die nebenstehende Tabelle zur Anrechnung des Kindergeldes. Kinder, die Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten, sind doppelt gekniffen und benachteiligt, denn das seit dem 1. Januar 2001 geltende Gesetz über die Nichtanrechnung des Kindergeldes, solange das Existenzminimum nicht erreicht wird, greift auch ab dem 1. Juli 2005 für diese Kinder nicht. Sie bleiben somit Kinder zweiter Klasse. Während den Kindern, die Unterhalt bekommen, das Existenzminimum in Höhe von 135 Prozent (6. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle) der Regelbeträge zusteht, müssen die Kinder, die Unterhaltsvorschuss bekommen, mit weniger auskommen, nämlich mit den Regelbeträgen abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Unterhaltsvorschuss berechnet sich am Beispiel eines 4-jährigen Kindes demnach wie folgt: Regelbetrag (204 Euro) minus 77 Euro Kindergeld = 127 Euro.

Ab dem 1. Juli 2005 betragen die Unterhaltsvorschussleistungen (maximale Bezugsdauer: 72 Monate) in Westdeutschland für Kinder von 0 – 5 Jahre monatlich 127 Euro, für Kinder von 6 – 11 Jahre monatlich 170 Euro. Mit dem 12. Geburtstag erhalten Kinder keinen Unterhaltsvorschuss. Rund eine halbe Million Kinder, die Unterhaltsvorschussleistungen beziehen, weil die Unterhaltspflichtigen sich ihrer Pflicht entziehen, ihren Kindern Unterhalt zu zahlen, lässt der Gesetzgeber wissentlich unterhalb des Existenzminimums darben: sie bekommen nur die Regelbeträge abzüglich des hälftigen Kindergeldes. Deshalb fordert der VAMV, die Anhebung des Unterhaltsvorschusses auf 135 Prozent der Regelbeiträge, weil allen Kindern das Existenzminimum zustehen muss und  eine Ausweitung des UVG-Anspruchs auf 18 Jahre, weil es nicht sein kann, dass ab dem 12. Geburtstag dieser Kinder die Existenz ungesichert ist.

Rund drei Millionen unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren leben bei zwei Millionen alleinerziehenden Eltern. Allerdings erhält mehr als die Hälfte der unterhaltsberechtigten Kinder keinen bzw. zu wenig Unterhalt von den meist unterhaltspflichtigen Vätern. Diese Zahlen sprechen für sich und verlangen nach geeigneten Maßnahmen, Unterhaltspflichtverletzung zu minimieren bzw. zu verhindern.

 
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(07/2005)

 

Aktuelles

 

Das sollten Sie wissen:

 

 

 

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Das Westfalen Blatt berichtet:
Zwei Artikel zum Unterhaltsvorschuss in der Ausgabe vom 10. März 2010

 

 

 

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Kindesunterhalt steigt in 2010 – aber nicht kostendeckend.

 

 

 

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Volles Programm beim VAMV zum Jahresbeginn 2010.

 

 

 

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Termine für 2010:
Stammtisch im “Wirtschaftswunder” in Bünde
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VAMV fordert die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Produkte und Dienstleistungen für Kinder auf 7 Prozent

 

 

 

 

14tägiges Treffen jeweils Samstags von 15 bis 17.30 Uhr - jetzt in Bünde.

 

 

 

 

Doppelter Abiturjahrgang NRW: Auswirkungen auf Familien - Forderungen an die Landesregierung.

 

 

 

 

Der VAMV fordert:
Belange der Kindern sensibel berücksichtigen.

 

 

 

 

Bundesfamilienministerin äußert sich wider besseren Wissens.

 

 

 

 

Bundesverfassungsgericht entlässt Väter aus der Elternpflicht

 

 

 

 

Seit Januar 2008 erstmalig bundesweit einheitliche Beträge für Kindesunterhalt.

 

 

 

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VAMV fordert die geringe Mehrwertsteuer auf Produkte für Kinder.

 

 

 

 

Ev. Kindergarten Siemshof und VAMV arbeiten eng zusammen.