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Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist ein wichtiges (Bundes)-Gesetz und dient zur Sicherung der Existenz von Kindern in Einelternfamilien, die vom barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen Kindesunterhalt erhalten, weil diese entweder nicht leistungsfähig sind oder sich geschickt vor ihrer Unterhaltspflicht drücken. Diese Kinder erhalten zur Zeit maximal 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen - ein 5-jähriges Kind erhält beispielsweise 122,00 Euro - und mit dem 12. Geburtstag des Kindes fallen sie aus dem Leistungsbezug raus, weil es der Gesetzgeber so will.
Immer wieder gibt es Initiativen von Politikern, oder beispielsweise vom Deutschen Städtetag im Jahr 2002, das Unterhaltsvorschussgesetz komplett abzuschaffen. Ende 2003 hat das Land Baden-Württemberg einen Vorstoß unternommen, eine Bundesratsinitiative zu initiieren, um das Unterhaltsvorschussgesetz zu kippen. Man spricht also offen wieder über die Abschaffung des UVG.
Zur Zeit finden nach dem Vorstoß der Baden-Württembergischen Landesregierung parteiübergreifend Gespräche statt, die eines im Sinn haben: Die Ausfallleistungen, verursacht durch die nichtzahlende Väter und Mütter, so niedrig wie möglich zu halten und eine Entlastung für die Staatskasse zu erreichen. Man spricht unter anderem davon, die Bezugsdauer wieder auf 36 Monate zu reduzieren. Gleichzeitig will man sich großzügig geben und denkt darüber nach, die Altersgrenze auf 16 Jahre zu erhöhen. Oder es wird zur Zeit auch über Fahrverbote für Unterhaltsflüchtige nachgedacht. Andere wiederum wollen aber das Gesetz komplett abgeschafft wissen, weil es den Staatshaushalt finanziell zu sehr belastet.
Es ist richtig, dass das UVG die Finanzen auf allen drei Ebenen (Bund / Land/Kommune) enorm schädigt, weil unterhaltsflüchtige Väter und Mütter ungeschoren davon kommen. Schuld daran sind aber die Gesetze, die diese Spezies mit Samthandschuhen anfassen und dass Unterhaltsflucht immer noch als Kavaliersdelikt betrachtet wird.
Der Gesetzgeber ist gefordert, grundsätzliche Verbesserungen im Unterhaltsrecht zu schaffen, z. B. ...
- die Abschaffung des Selbstbehalts,
- die Rückholung nach UVG an das Sozialhilferecht anzulehnen,
- Anpassung der Leistungen an den realen Bedarf eines Kindes,
- Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen.
Siehe dazu auch unsere Resolution zum Unterhaltsvorschuss.
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(03/2004)
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